Dies ist eine Diskussion zu Rosinentheorie - Frage zur Vertretung bei der OHG innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Rosinentheorie - Frage zur Vertretung bei der OHG Ich habe da mal eine Frage zur Rosinentheorie. Speziell zu Beispiel 2 hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Rosinentheorie#Beispiel_2 Was ich nicht verstehe ist folgendes: Es heißt hier: "Wählt er die fiktive Lage, hat A das Problem, dass K alleine nicht vertretungsbefugt war, denn nach der fiktiven Lage wäre O weiterhin Gesellschafter und K und O durften laut Handelsregister nur gemeinschaftlich die OHG nach Außen vertreten, so dass der Kaufvertrag zwischen der OHG und A, mangels Vertretungsmacht des K unwirksam wäre." Ich dachte allerdings, dass es bei der OHG im Außenverhältnis egal wäre was geregelt ist, udn der Dritte immer jeden Gesellschafter in Anspruch nehmen kann?? Warum ist dann hier der KV nichtig? Ist es nicht so, dass der KV wirksam ist und etwaige Probleme im Innenverhältnis geklärt werden müssen? Steht das nciht auch so im § 126 II HGB? Oder verstehe ich da was grundlegendes falsch? Danke schonmal |
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| AW: Rosinentheorie - Frage zur Vertretung bei der OHG wenn im handelsregister eingetragen ist, dass beide gesellschafter nur zusammen vertretungberechtigt sind, müssen sie alle relevanten entscheidungen auch zusammen absegnen. da kann nicht einer alleine irgendwas machen. immer beide unterschriften. (das gibts bei allen sachen, die mit vollmachten zu tun haben. es gibt immer einzelvollmachten und eben welche, wo nur zwei oder mehrere personen zusammen vertretungberechtigt sidn.) Zitat:
da geht um: "Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam..." - das bedeutet, dass nicht einer nur für bestimmte teilbereiche zuständig sein darf, sondern immer für alles sein muss.aber das ist hier nicht relevant. es sagt nichts darüber, ob eben nur eine gemeinsame vertretung gegeben ist oder ob jeder einzeln vertretungsberechtigt ist. hier waren lt. handelsregister eben nur beide gemeinsam berechtigt. daher wäre ein vertrag mit dem autohändler, mit nur einer unterschrift, gar nicht gültig. (was aber nichts mit dem "umfang" der vertretungsmacht zu tun hat.) |
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| AW: Rosinentheorie - Frage zur Vertretung bei der OHG Zitat:
Und die übrigen Gesellschafter würden dann ggf. im Innenverhältnis gem. 280ff BGB klagen können. Sehe ich das so richig? |
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| AW: Rosinentheorie - Frage zur Vertretung bei der OHG Zitat:
Zitat:
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