Dies ist eine Diskussion zu Rechnungsschreibung einer AG an ihren Vorstand innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Rechnungsschreibung einer AG an ihren Vorstand Nehmen wir mal an, ein Vorstand einer nicht börsennotierten AG erhält privat irgendwelche Leistungen von seiner AG (Herstellung von Möbeln bei einer Möbelfabrik, Herstellung eines Einfamilienhauses durch eine Baufirma, u.ä.). Nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten würde dann die Rechnung von der AG an den Vorstand geschrieben werden. Würde das wie unter Dritten funktionieren? Oder gibt es in solchen Fällen besondere Regelungen (z. B. Genehmigung durch den Aufsichtsrat, Mindestzuschläge auf die entstandenen Aufwendungen)? |
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| AW: Rechnungsschreibung einer AG an ihren Vorstand Ist der Vorstand denn bei der Berufung von den Beschränkungen des §181 BGB befreit worden? Wenn ja, ist er berechtigt Geschäfte mit sich selbst abzuschließen und dann läuft alles wie bei einem unbeteiligten Dritten...
__________________ Keine meiner Aussagen erhebt einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit |
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| AW: Rechnungsschreibung einer AG an ihren Vorstand Vielen Dank für die Antwort. Dazu hätte ich aber noch zwei Fragen. 1. Wenn der Vorstand vom § 181 BGB befreit wäre, könnte er dann unter den Selbskosten an sich fakturieren lassen? Also seinen Auftrag mit einem Verlust abrechnen lassen? Verluste bei Aufträgen kommen im täglichen Leben ja immer mal vor. 2. Wenn der Vorstand vom § 181 BGB nicht befreit wäre, was müsste dann geschehen? Dürfte er dann keine Leistungen von seiner AG erhalten und eine fremde Firma beauftragen? |
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| AW: Rechnungsschreibung einer AG an ihren Vorstand Zitat:
Theoretisch ja, aber es könnte dazu führen, dass der Vorstand das gegenüber dem Aufsichtsrat rechtfertigen muss, denn er ist als Vertreter der AG verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines "ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" walten zu lassen... Wenn der Vorstand die AG zu seinem eigenen Vorteil schädigt, könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen, die ggf. auch zu einer Schadenersatzpflicht führt. Zu 2. Der Vorstand könnte natürlich trotzdem Leistungen von seiner AG erhalten, der Vertrag sollte allerdings, sofern vorhanden von einem anderen Vorstand oder Prokuristen unterzeichnet werden. Anderenfalls unterliegt das Geschäft einer Genehmigungspflicht durch den Aufsichtsrat und ist bis dahin schwebend unwirksam...
__________________ Keine meiner Aussagen erhebt einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit |
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