Dies ist eine Diskussion zu Qualifizierte Mehrheiten im Aktienrecht innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Qualifizierte Mehrheiten im Aktienrecht habe hier momentan ein Verständnisproblem bzgl. Hauptversammlungsbeschlüssen, die eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 des vertretenen GK erfordern. Laut einschlägiger Literatur muss neben der 3/4 Kapitalmehrheit grundsätzlich auch einfache Stimmmehrheit von 50%+1 vorliegen. Das soll jedenfalls nur dann ein Problem sein, wenn die Kapitalbeteiligung ungleich des Stimmrechts ist. ----------- Beispiel: AG = 100 Aktien Aktionär A = 80% des GK, wovon aber 75% stimmrechtlose Vorzugsaktien darstellen, d.h. nur 5 Aktien mit Stimmrecht Aktionär B = 20% des GK, wovon alle Aktien Stimmrecht gewähren. ---------- Werden die stimmrechtslosen Vorzugsaktien nun bei der Berechnung der 3/4 Kapitalmehrheit mitgerechnet, oder nicht? Wenn ja, dann hätte A zwar eine 3/4 Kapitalmehrheit, aber keine einfache Stimmmerheit. Wenn nicht, dann hätte B ja sowohl eine 3/4 Kapitalmehrheit, als auch die einfache Stimmmehrheit. ---------- Wenn zweiteres der Fall wäre und stimmrechtlose Vorzugsaktien auch bei der Kapitalbeteiligungsmehrheit nicht gezählt werden, WELCHE Fälle bleiben dann übrig, in denen jemand zwar 75%+1 Aktie hält, aber gleichzeitig keine einfache Stimmmmehrheit von 50% vorliegt? Danke |
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