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oHG/BGB-GbR - Vertretung, Geschäftsführung ...

Dies ist eine Diskussion zu oHG/BGB-GbR - Vertretung, Geschäftsführung ... innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 06.01.2011, 11:53
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oHG/BGB-GbR - Vertretung, Geschäftsführung ...

Hallo,

bezüglich der GbR/oHG habe ich folgende Frage (ICH BEDANKE MICH SCHON EINMAL IM VORAUS!!!!!!! :

Entstehungszeitpunkt im Außenverhältnis (OHG):

§ 123 Abs. 1 HGB besagt, dass die Wirksamkeit mit Eintragung ins HR erfolgt
§ 123 Abs. 2 HGB besagt, dass Geschäfte vor Eintragung mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns wirksam werden:

Muss hierzu ein Einverständnis im Handeln (aller Gesellschafter die Geschäfte im Namen der Gesellschaft tätigen) vorliegen?

Gilt dieser Abs. auch für eine „Kann-OHG“? Wenn ja, warum/wenn nein, warum nicht?

Ist es richtig, dass vor Eintragung ins HG schon eine BGB/GbR existiert, für die primär die Regelungen des Außenverhältnisses greifen? Wenn angehende oHGler vor Eintragung ins HR Geschäfte betreiben, setzen diese ja ein Rechtschein. Sie sind daher voll haftbar?

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Vertretung der Gesellschaft/Gesellschafter (GbR/BGB)

Nach § 709 BGB steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Nach § 711 BGB kann, wenn die Führung der Geschäfte der Gesellschaft allen gemeinschaftlich zusteht jeder gegen jeden Widersprechen, wenn ein Geschäft unterbleiben soll.

Meine Frage, wäre jetzt nach § 710 BGB eine Einzelgeschäftsführung im Gesellschaftsvertrag geregelt, würde § 711 BGB nicht zur Anwendung kommen!?

§ 714 BGB regelt die Vertretungsmacht. Wenn einer die Geschäftsführung innehat, kann er auch die Gesellschaft nach Außen vertreten?

Muss es immer so sein? Kann im Gesellschaftsvertrag auch eine Aufsplittung der Geschäftsführung und –vertretung existieren?

Derjenige, der die Vertretungsmacht hat, der kann auch mit Widersprüchen (§711 BGB) nicht belangt werden? D. h. er kann die Geschäfte nach Außen hin tätigen?

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Könnte mir bitte jemand mal den § 129 HGB erklären:
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
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