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OHG Abkürzung auf Katalog und im Briefverkehr?

Dies ist eine Diskussion zu OHG Abkürzung auf Katalog und im Briefverkehr? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.06.2010, 12:24
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OHG Abkürzung auf Katalog und im Briefverkehr?

Hallo

mich würde interessieren ob bei Katalogen einer einer OHG die Abkürzung (OHG) immer dabei stehen muss?

"Fantasie Name" anstatt "Fantasi Name OHG"

Die Gleiche Frage gilt auch für anderen Werbetools wie Visitenkarten ec.

Herzlichen Dank im Voraus für die Antwort.

Liebe Grüße

Shaljani
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  #2 (permalink)  
Alt 24.06.2010, 20:20
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AW: OHG Abkürzung auf Katalog und im Briefverkehr?

Hallo,

auf sämtlichen Geschäftspapieren (dazu zählen z.B. Briefe, aber auch Angebote (Werbebroschüren) etc.) muss auch der Rechtsformzusatz angegeben werden.
Z.B. in einem Logo oder Ahnlichem muss der Rechtsformzusatz nicht zwingend enthalten sein, dann muss er allerdings an anderer Stelle angegeben werden.

Gruß
tadelmann
__________________
Keine meiner Aussagen erhebt einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit
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  #3 (permalink)  
Alt 28.06.2010, 00:09
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AW: OHG Abkürzung auf Katalog und im Briefverkehr?

Zitat:
Zitat von tadelmann Beitrag anzeigen
Hallo,

auf sämtlichen Geschäftspapieren (dazu zählen z.B. Briefe, aber auch Angebote (Werbebroschüren) etc.) muss auch der Rechtsformzusatz angegeben werden.
Da gebe ich dem Vorredner recht. Die Pflichtangaben richten sich nach § 37a HGB:
Zitat:
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
Wenn jemand Werbekataloge mit Angeboten (im bürgerlich-rechtlichen Sinne) ausgibt, dann müsste durchaus der OHG-Zusatz (im Übrigen auch alle anderen Angaben) angegeben sein.
Auf ner Vistenkarte allerdings kann auch "Hanswurscht" drauf stehn...
lg
heini
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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  #4 (permalink)  
Alt 09.07.2010, 13:08
V.I.P.
 
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AW: OHG Abkürzung auf Katalog und im Briefverkehr?

Zitat:
Zitat von heini555 Beitrag anzeigen
Wenn jemand Werbekataloge mit Angeboten (im bürgerlich-rechtlichen Sinne) ausgibt, dann müsste durchaus der OHG-Zusatz (im Übrigen auch alle anderen Angaben) angegeben sein.
Ein Werbekatalog richtet sich allerdings nicht per se an einen "bestimmten Empfänger". Das täte er frühestens dann, wenn er jemand bestimmten zugeschickt wird. Liegt das Ding nur irgendwo in der Gegend zur Mitnahme aus, wäre dieses Kriterium m.E. nicht erfüllt.

Es bliebe allerdings die Frage, warum überhaupt man den vollständigen Firmennamen mit Rechtsform usw. irgendwo im Katalog nicht nennen sollte...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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