Dies ist eine Diskussion zu neue Tätigkeit einer GmbH innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| neue Tätigkeit einer GmbH Es wurde eine GmbH in BRD gegründet. Die Tätigkeit war Bau, allerdings durch Streitigkeit mit damaligen Betriebsleiter nie ausgeführt. Jetzt soll diese Tätigkeit gelöscht werden und eine völlig andere Tätigkeit vollzogen werden (Verpackungen, Verpackungsproduktion, Design , Werbung). Um den nervigen eventuellen Vorgang einer wirtschaftlichen Neugründung zu umgehen, ist es sinnvoller, erst die neuen Tätigkeiten zu erweitern und danach die alten zu löschen oder beides in einem Gang? Die Firma wurde im Jahr 2011 gegründet, von daher sind nur 0 Meldungen abgegeben worden. Danke im Voraus |
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| AW: neue Tätigkeit einer GmbH Der Unternehmensgegenstand ist nach §2 I Nr.2 GmbHG Teil des Gesellschaftsvertrages. Dieser kann gemäß §53 I GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter geändert werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages ins Handelsregister einzutragen ist, §54 GmbHG. |
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| AW: neue Tätigkeit einer GmbH Danke, aber ab wann wird dies als eine wirtschaftliche Neugründung angesehen? |
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| AW: neue Tätigkeit einer GmbH Eine wirtschaftliche Neugründung wird unter 3 Voraussetzungen angenommen. Der Erwerb einer Vorrats-GmbH, der Erwerb einer Mantel-GmbH (bede für den vorliegenden Fall irrelevant) und im Falle der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs einer bis dahin inaktiven GmbH mit identischen Gesellschaftern. Hier wirds dann schwierig, denn es ist die wirtschaftliche Neugründung von der Umorganisation der GmbH abzugrenzen. Dabei soll es bei ider Verneinung einer wirtschaftl. Neugründung darauf ankommen, "dass die zu sanierende oder neu zu organisierende GmbH, wenngleich ihr Tätigkeitsbereich wesentlich umgestaltet, erweitert oder eingeschränkt sein mag, noch ihren Geschäftsbetrieb fortführt" (vgl. BGH, Beschluss v. 7.7.2003 – II ZB 4/02, NJW 2003, S. 3198, 3200). Ich verstehe das so, dass zur Ablehnung der Notwendigkeit einer Neugründung der Gegenstand der GmbH durchaus ein anderer sein darf, solange der Geschäftsbetrieb selbst fortgeführt worden ist. |
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