Dies ist eine Diskussion zu Muss der Vorstand einer AG eine Due Diligence zulassen, wenn der Mehrheitseigentümer (>50%) diese will? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Muss der Vorstand einer AG eine Due Diligence zulassen, wenn der Mehrheitseigentümer (>50%) diese will? Zum Thema Due Diligence ist laut Suche nichts zu folgender Konstellation im Forum, aber vielleicht gibt es ja Experten im Gesellschaftsrecht unter Euch, die wissen, ob der Vorstand einer AG eine Due Dilligence zulassen muss, wenn der Mehrheitseigentümer (50,1% Unternehmensbeteiligung) eine solche zwecks Verkauf seiner Anteile anstrebt? Könnte das eventuell mit einer Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes in Konfllikt geraten? Vielen Dank schon mal! |
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| AW: Muss der Vorstand einer AG eine Due Diligence zulassen, wenn der Mehrheitseigentümer (>50%) diese will? Der Vorstand einer AG ist nicht weisungsgebunden , er muss meiner Interpretation des § 76 I AktG nach also keine Verkaufsverhandlungen unterstützen. Es sei denn, das ist im Interesse des Wohlergehens der AG an sich und der Vorstand würde sich sonst insgesamt treuwidrig verhalten. Was ein Mehrheitsaktionär allerdings machen könnte, wäre eine HV einberufen und den Vorstand abwählen und einen neuen einsetzen.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Muss der Vorstand einer AG eine Due Diligence zulassen, wenn der Mehrheitseigentümer (>50%) diese will? Ja vielen Dank. Ich denke auch der § 76 I AktG ist da ziemlich eindeutig. Ich habe für den Fall einer DD von sogenannten Checklisten gehört, die abgearbeitet werden können, um eine Weitergabe von Informationen während der Verhandlung und auch danach zu vermeiden. Irgendwelche Tipps, wo diese frei verfügbar sind? Wäre sehr hilfreich, insbesondere interessiert mich, ob man sie entsprechend erweitern kann auf den Fall, dass während der Verhandlung keine "Headhunter-Gespräche" zwischen den Verhandlungspartnern geführt werden. |
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| AW: Muss der Vorstand einer AG eine Due Diligence zulassen, wenn der Mehrheitseigentümer (>50%) diese will? Anders als im GmbH-Recht hat der Aktionär kein allgemeines Einsichtsrecht (vgl. § 51a GMbHG). Neben der Tatsache, dass der Vorstand nicht weisungsgebunden ist, hat der Aktionär daher auch kein eigenes Recht, das er sozusagen durch einen anderen wahrnehmen lassen könnte - und selbst wenn, müsste man überlegen, ob er befugt wäre, die erlangen Informationen einem potentiellen Käufer zugänglich zu machen. Zu den Checklisten: Einige Beispiele sind zu finden im Handbuch Unternehmenskauf von Beisel/Klumpp. Beste Grüße |
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| Stichworte |
| ag-vorstand, due diligence, gesellschaftsrecht, unternehmensrecht, verschwiegenheitspflicht |
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