Dies ist eine Diskussion zu Mitspracherechte des Kommanditisten vor Eintragungs ins HR innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| gegen sei folgender Fall: MM und FK wollen eine Spediton größeren Umfangs gründen. Eine KG wurde im Innenverhältnis durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bereits gegründet. MM ist Komplementär, FK Kommanditist. Die Einlagen sind bereits geleistet. Die KG ist noch nicht im HR eingetragen. Das UN ist eine größere Spedition und benötigt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Noch vor Eintragung ins HR kauft MM mit der Zustimmung des FKs einen LKW von V, welcher den LKW auch liefert. Das ist der Grundfall. Die Lösung ist mir, bzw. uns klar, allerdings stellen wir uns die Frage, wie die Geschäftsführungsbefugnis, bzw. die Vertretungsmacht des Kommanditisten in diesem Fall ist. Der Kommanditist haftet ja nach § 176 HGB wie ein Komplementär. Hat das im Umkehrschluss zur Folge, dass er auch die selben Mitsprache(rechte) bekommt? Das wäre ja ein wenig komisch, wenn der Komplementär dann alles machen könnte, der "Kommanditist" voll haftet, aber nichts dagegen machen kann. Über einen kleinen Tipp wäre ich dankbar. Merci Bendix |
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