Dies ist eine Diskussion zu Kommanditgesellschaft innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Fritz Huber betreibt als Einzelunternehmer eine Geschellschaft für Sanitäranlagen. Eine günstige Entwicklung des Geschäftes ermöglicht eine Geschäftserweiterung mit einem zusätzlichen Kapitalbedarf von 400 000 €. Hubers Bank ist bereit, ihm 400 000 € als langfristigen Kredit zu 7,5 % Verzinsung zu geben. Herr Ebner, der Fachmann im Sanitargeschäft ist, hat sich Huber angeboten, als Gesellschafter in das Unterneheme einzutreten. Er will die 400 000 € einbringen, wenn das Einzelunternehemen in einen OHG ungewandelt wird und er als gleichberechtigter Gesellschafter aufgenommen wird. Welche Vorteile haben jede dieser beiden Möglichkeiten für Huber? Kann mit bitte jemand bei dieser Aufgabe helfen. Danke! |
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| AW: Kommanditgesellschaft Der Hauptunterschied dürfte sein, dass einerseits die Bank kein Mitspracherecht hat (Geschäftsführung) und Huber weiter allein entscheiden kann, wenn er ein Darlehen aufnimmt. Andererseits kann es bei der oHG Probleme geben, weil beide Gesellschafter allein (!) zur Geschäftsführung / Vertretung berechtigt sind (§§ 114, 125 HGB) und jeder für Fehler des anderen haftet. Also Vertrauenssache. Bei der oHG muss zudem nur bei Gewinn ausgeschüttet werden, beim Darlehen besteht keine Gewinnbeteiligung und auch keine Verlustbeteiligung. Die Zinsen müssen gezahlt werden, ob der Laden läuft oder nicht. Hat also beides Vor- und Nachteile. Ein Mittelweg wäre übrigens ein partiarisches Darlehen der Bank. http://de.wikipedia.org/wiki/Partiarisches_Darlehen Hoffe, ich konnte eine erste Orientierung liefern.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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