Dies ist eine Diskussion zu Kneipendiskussion: Kapitalerhöhung innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| am Wochenende hatte ich (WiWi) eine interessante Kneipendiskussion mit meinem Bekannten (Jurist). Es ging um eine einfache Kapitalerhöhung eines Unternehmens, um es genauer zu sagen, um das Bezugsrecht neuer Aktien. Wir haben den, zweifelsohne rein theoretischen, Fall diskutiert, dass ein Aktionär lediglich eine Aktie dieses Unternehmens hält. Das Bezugsrecht auf neue Aktien haben wir einfach mal auf 5:1 festgesetzt! Über die Konsequenzen dieser Situationen sind unsere Meinungen auseinander gegangen. Er hat ja nun nicht die Möglichkeit seinen Anteil am Unternehmen (vor der Kapitalerhöhung) zu halten, entweder er erhöht seinen Anteil, oder er wird Opfer des Verwässerungseffekt... Welche Möglichkeiten und Rechte hat der Aktionär aus eurer Sicht?? Ps: Ich hoffe, ich als "nicht-Jurist" konnte euch das Problem angemessen schildern |
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| AW: Kneipendiskussion: Kapitalerhöhung Das ist sehr einfach: wenn das Bezugsrecht für eine neue Aktie den Besitz von 5 Aktien voraussetzt, müssen zur Ausübung des Bezugsrechts mindestens 5 Aktien vorhanden sein. Dieses "Problem" stellt sich übrigens nicht nur beim Besitz von einer Aktie, sondern bei allen Anteilsverhältnissen, die sich nicht ohne Rest an die Bezugsrechtsquote anpassen lassen. Wenn der Aktionär z.B. 95 Aktien besitzt, kann er bei einem Bezugsrecht 1:10 9 neue Aktien erwerben, aber natürlich nicht 9,5. Bezugsrechte können gehandelt werden. Für den Bezugsrechtehandel gibt es eine Frist, die vor der Kapitalerhöhung endet. In dieser Zeit können Aktienbesitzer Rechte hinzu- oder verkaufen. Wer also eine bestimmte Menge an Bezugsrechten nicht ausüben kann, kann diese entweder zukaufen oder verkaufen - oder natürlich auch verfallen lassen. Im beschriebenen Fall könnte der Aktionär also ein Fünftel Bezugsrecht verkaufen, oder er muß vier Fünftel hinzukaufen.
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