Dies ist eine Diskussion zu KG - Haftung, Haftsumme und Pflichteinlage innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| bezüglich der KG habe ich folgende Frage (ICH BEDANKE MICH SCHON EINMAL VORAB ÜBER DIE HILFE!!!!!!!) :Haftung bei der Übertragung eines Kommanditenanteils: 1. Ein Kommanditist tritt aus und für ihn tritt ein Neuer ein: - Der Austretende haftet dem Gläubiger in Höhe seiner Haftsumme, soweit ihm diese zurückgezahlt worden ist, §§ 172 IV, 171 HGB (*) - Der neu Eintretende haftet gegenüber dem Gläubiger in Höhe seiner Einlage, bis er sie voll erbracht hat, §§ 173, 172 und 171 HGB (**) Wurde im HANDELSREGISTER EINE RECHTSNACHFOLGE EINGETRAGEN: - Ausscheidender haftet gegenüber dem Gläubiger nicht, solange er seine Einlagen nicht ausgezahlt bekommen hat, §§ 171 ff. HGB (Umkehrschluss siehe oben (*)) - Ein Eingetretener haftet nicht, da er hinsichtlich der Einlageschuld in die Rechtstellung des früheren Kommanditisten tritt (Umkehrschluss siehe oben (**)) Wurde im HANDELSREGISTER EINE RECHTSNACHFOLGE NICHT EINGETRAGEN: - §§ 172 IV, 171 HGB greifen, wenn die Einlage (Haftsumme) zurückgezahlt worden ist - wenn keine Rückzahlung erfolgte, muss der Ausscheidende nach § 15 I HGB persönlich haften, da sich der neu Eingetretene lediglich auf die Rechtsstellung des früheren Kommanditisten berufen darf, § 171 I 1. HS HGB Meine Fragen: 1. Bei welchem Sachverhalt greift § 160 HGB „Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer“? 2. Habe ich es richtig verstanden, dass wenn keine Eintragung des Wechsels der Gesellschafter im HG eingetragen ist, dass sich der Gläubiger auf den gegenwärtigen Zustand berufen kann, da derjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht diese entgegengesetzt kann. Da der neu Eingetretene in die Position des früheren Kommanditisten rutscht, hat der „alte Kommanditist“ nicht mehr diese Stellung. Er haftet nun persönlich wie ein Komplementär? ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Des Weiteren zum Thema Pflicht- und Hafteinlage: 1- Pflichteinlage 10.000 Euro und vollständig geleistet, Hafteinlage 10.000 Euro. Heißt es, dass die persönliche Haftung somit ausgeschlossen ist. Der Gläubiger stellt den Anspruch gegen die KG? 2. Pflichteinlage 10.000 Euro und vollständig geleistet, Hafteinlage 5.000 Euro. Heißt es, dass der Gläubiger den Kommanditist nur mit 5.000 Euro belangen kann? Was passiert mit der Pflichteinlage? Minimiert sich diese auf 5.000 Euro? 3. Hafteinlage 15.000 €, Pflichteinlage 10.000 €, die vollständig geleistet worden ist. Heißt es, dass der Gläubiger 10.000 € gegenüber der KG geltend machen kann und sich die restlichen 5.000 € vom Kommanditisten (persönlich/privat) holt? 4. Hafteinlage 15.000 €, Pflichteinlage 10.000 €, die nur zu 5.000 € gezahlt worden ist. Heißt es, dass die KG einen Anspruch gegenüber dem Kommanditisten von 5.000 € hat, um auf die Pflichteinlage zu gelangen. Hat der Gläubiger gegen den Kommanditisten einen Anspruch von 10.000 € (Differenzbetrag zwischen schon geleisteter Einlage und der Haftsumme)? Hat der Gläubiger noch Anspruch gegen die KG? ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Zum Verständnis des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB: **Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, ***oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Heißt es, dass: **Zahlt sich der Kommanditist einen Gewinn aus, der nicht erwirtschaftet wurde, lebt die Gesellschaft von ihrer Substanz, d. h. hierdurch wird die gezahlte Einlage zurückgezahlt, die Haftung des Kommanditisten lebt auf. ***An einen Kommanditisten wird nur ein Gewinn gezahlt, wenn der den Betrag seiner Einlage übersteigt. Hat die Gesellschaft kein Geld und zahlt trotzdem einen Gewinn aus, so lo lebt die Haftung wieder auf. |
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