Dies ist eine Diskussion zu Kann notwendiger Ingenieur für Ingenieurbüro auch nur stiller Gesellschafter sein? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Kann notwendiger Ingenieur für Ingenieurbüro auch nur stiller Gesellschafter sein? In einem Ingenieurbüro scheidet der einzige angestellte Ingenieur zeitnah aus. Somit würde der Firma die Bezeichnung Ingenieurbüro nicht mehr zustehen. Um diese Lücke schnell zu schließen, bietet der Firmeneigentümer einem Bekannten mit Ingenieurausbildung eine Rolle als stiller Gesellschafter an der Firma an. Reicht dies formal aus, um die Bezeichnung Ingenieurbüro weiterführen zu dürfen? |
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| AW: Kann notwendiger Ingenieur für Ingenieurbüro auch nur stiller Gesellschafter sein? Firmengrundsätze Firmenzusatz In jedem Fall muss die Firma einen Zusatz enthalten, der die Rechtsform (oder eine allgemein verständliche Abkürzung) des Unternehmens angibt, z. B. e. K., Moon AG, Muster GmbH (§ 19 HGB). Firmenwahrheit Für Außenstehende muss erkennbar sein, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Es dürfen keine falschen Angaben über Art und Umfang der Firma angegeben werden (§ 18 HGB). Firmenausschließlichkeit Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich in derselben Gemeinde befinden (§ 30 Abs. 1 HGB). Firmenbeständigkeit Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, auch wenn eine Namensänderung (z. B. Heirat), eine Übertragung der Firma (z. B. Kauf, Erbschaft) oder eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgte (§§ 21 ff. HGB). Um Verwechselungen zu vermeiden, kann bei Übergabe der Firma nicht allein der Name verkauft werden; diese ist nur kaufbar, wenn die Branche beibehalten wird (§ 23 HGB). Firmenöffentlichkeit Jeder Kaufmann muss seine Firma in das Handelsregister eintragen lassen (§ 29 HGB). In jedem Geschäftsbrief muss die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben genannt werden. Firmenklarheit Die Firma muss klar sein. Sie darf den Außenstehenden nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Firmeneinheit Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit darf ein Kaufmann für ein- und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen. |
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