Dies ist eine Diskussion zu Haftungsbeschränkung in der GbR Gesellschaft? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Haftungsbeschränkung in der GbR Gesellschaft? Man kann ja angeblich laut gesetzgebung (bin kein jurist), in einer GbR Gesellschaft die Haftung der Gesellschafter allein nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Dies muss dann aber indiviudell vertraglich vereinbart werden, und dem Geschäftspartner bekannt sein. Ich kann mir nicht vorstellen, das es auch hier, trotz einer individuellen Vereinbarung, nicht automatisch eine solche Haftungsbeschränkung bei jedem Gericht greift, denn dafür hat der Gesetzgeber ja die Rechtsform der GmbH geschaffen. Ich denke mal, wenn die Gesellschafter Ihrem vertretungsbefugten Geschäftsführer, der alle nach aussen hin gegeüber Dritten vertreten soll,das auch ausschliesslich nur auf das Gesellschaftsvermögen der GbR, dann wäre es wohl das beste, wenn man diese Vereinbarung notariell anfertigen lässt. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer, kann dann seinem Geschäftspartner diese notariell beurkundete Vereinbarung der beschränkten Vertretungsmacht nur auf das Geasellschaftsvermögen der GbR in Kopie aushändigen, und zusätzlich in den Vertrag mit aufnehmen, das der Geschäftsführer alle Gesellschafter der GbR nur mit dem Gesellschaftsvermögen verpflichtet. Der Geschäftspartner oder Kunde unterschreibt diese gesonderte vertragliche Vereinbarung und erhält auch die Kopie der notariellen Vereinbarung, und unterzeichnet bei Vertragsabschluss diese notarielle Vereinbarung bei Vertragsabschluss erhalten zu haben. Nur so denke ich mal, würde man bei Streitigkeiten als GbR Gesellschafter auch vor Gericht, mit seiner Haftungsbeschränkung durchkommen, so ist man doppelt abgesichert. Was meint Ihr dazu? viele grüße advocatodiaboli |
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| AW: Haftungsbeschränkung in der GbR Gesellschaft? Zitat:
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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