Dies ist eine Diskussion zu Haftung KG und Gesellschafter innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Haftung KG und Gesellschafter E möchte bei der X-Bank ein Darlehen über Euro 100 T aufnehmen. X-Bank verlangt natürlich eine Sicherheit. Nun überredet die E, ihren Mann K, dass er zur Sicherheit einen Bürgschaftsvertrag mit der X-Bank abschließt. K ist Kommanditist der A-KG. Die A-KG hat noch den Komplementär A und einen weiteren Kommanditisten M. K und M müssen eine Einlage von jeweils Euro 50 T erbringen. K hat vollständig geleistet, M erst Euro 30 T eingezahlt. Der Bürgschaftsvertrag wird nun zwischen K und der X-Bank abgeschlossen und K unterschreibt in Namen der A-KG. Als der A davon Wind bekommt, stellt er K zur Rede und macht ihm klar, dass dies das letzte Mal sei, dass er (nämlich der A) solche Eigenmächtigkeiten des K decke. Ein Jahr später wird eine Rate iHv Euro 12 T fällig wird. Die E kann nur 4 T Euro zahlen und die X-Bank verlangt nun Zahlung von der A-KG und von den Gesellschaftern A, K und M persönlich die Zahlung von Euro 12 T. X gegen A-KG Also … wenn die X-Bank was von der A-KG will, dann müsste zunächst eine Verbindlichkeit der A-KG bestehen. Diese könnte sich aus 488 iVm 765 BGB ergeben. Nach 161 II, 124 I HGB ist die KG Träger von Rechten und Pflichten, also möglicher Vertragspartner der X-Bank. Vorliegend hat sich die X-Bank ja auch über ein Darlehen mit der E geeinigt und mit K einen Bürgschaftsvertrag abgeschlossen. Allerdings ist fraglich, ob der Bürgschaftsvertrag wirksam ist, da K Kommanditist der A-KG ist. Nach 170 HGB sind Kommanditisten nicht zur Vertretung der KG im Außenverhältnis berechtigt. Der K hat eine WE im Namen der A-KG abgegeben, obwohl er nicht berechtigt war. WE wurde aber nachträglich von A genehmigt. Deshalb WE wirksam und auch Bürgschaftsvertrag wirksam. D.h. Verbindlichkeit der A-KG besteht. D.h. X-Bank kann grundsätzlich die Zahlung von der A-KG verlangen. X gegen A A ist Komplementär, also der pers. und gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafter der KG (128 HGB) . Eine Verbindlichkeit der KG liegt auch vor. X-Bank kann Zahlung von A verlangen. X gegen K Nach 171 I HGB haften Kommanditisten nur bis zur Summe der Einlage. Wenn diese vollständig erbracht worden ist, ist die Haftung ausgeschlossen. K hat die volle Summe eingezahlt. K haftet nicht für die Verbindlichkeiten der A-KG. Die X-Bank kann von K die Euro 12 T NICHT verlangen. X gegen M Allerdings hat M erst Euro 30 T eingezahlt. Er haftet grundsätzlich iHd Haftsumme, also Euro 50 T. Ausschluss der Haftung nach 171 I HGB geht hier nicht. Die X-Bank kann von M die Euro 12 T verlangen. Nun die Abwandlung: Der A genehmigt das Vorgehen des K NICHT. Auch hier die Frage nach den Ansprüchen der Bank. Meiner Meinung nach ist es jetzt so, dass KEINE Verbindlichkeit der KG besteht, also die A-KG, der A und auch der M draußen sind. Allerdings ist eine Bürgschaft immer akzessorisch. D.h. sie besteht erst dann nicht mehr, wenn auch das Darlehen nicht mehr besteht. Aber wenn die WE nicht genehmigt wurde, wie kann dann die Bürgschaft wirksam sein? Kann es sein, dass überhaupt kein Bürgschaftsvertrag zwischen der X-Bank und dem K zustande gekommen ist? Und die Bank kann nix von K aus der Bürgschaft verlangen und muss halt warten, bis die E wieder flüssig ist … Ich mache hier irgendwo einen Denkfehler. Könnte mir jemand meinen Fehler kurz erklären und auch mein Mini-Gutachten mal überfliegen. Vielleicht liegt ja da schon irgendwo ein Fehler, weil eine Argumentation falsch ist.Danke! |
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