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Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Dies ist eine Diskussion zu Haftung des GmbH-Geschäftsführers innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 12.01.2012, 17:46
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers

1. Angenommen die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschließt eine Gewinnausschüttung, die das Stammkapital unterschreitet. Der Geschäftsführer führt die Ausschüttung aus gemäß Beschluss aus. Was geht hier nun vor? Die Treuepflicht des Gf gegenüber der Gesellschaft oder die Weisungsgebundenheit des Gf an den Beschluss?

Mein Gedanke wäre folgender: Der Gesellschafterbeschluss müsste nach §241 Nr3 AktG analog nichtig sein. Der Gf müsste diesen offensichtlichen Mangel auch kennen und macht sich bei Ausführung der Ausschüttung nach §43 II GmbHG haftbar. Liege ich mit dem Gedanken richtig?

2. Die besagte GmbH hat ein Stammkapital von 60.000€, bestehend aus drei Anteilen von je 20.000€. Das Reinvermögen der GmbH beträgt 70.000€. Die Gesellchafter sind A, B und C.
Es erfolgt nun eine Auszahlung an A wie in 1. beschrieben. Die GmbH kann nach §31 I GmbHG keine Erstattung von A erlangen. Es tritt die Ausfallhaftung nach §31 III GmbHG ein. Diese ist aber nach hM auf die Stammkapitalziffer beschränkt. Hier also auf 60.000€. Soweit ist es klar.
Nun fehlen aber noch 10.000€ im Stammkapital. Ich gehe ferner davon aus, dass der Gf nach dem Gedanken aus 1. haftet. Wie sieht es aber nun mit der Rangfolge der Ansprüche aus? Müssen die Gesellschafter 60.000€ zahlen und der Gf die verbleibenden 10.000€ oder kann die GmbH unmittelbar auf den Gf zugreifen und von ihm die gesamten 70.000€ verlangen?

Danke schonmal
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Alt 16.01.2012, 17:36
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AW: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Das geht eindeutig aus folgendem Gesetz hervor:
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__30.html
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  #3 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 20:05
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AW: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

"Eindeutig" ist es nicht, weil es dem Grundsatz der Weisungsgebundenheit zuwiderläuft und der Gf zwangsläufig gegen diesen oder gegen §30 verstößt. Zur Frage 2 sagt §30 gar nichts...
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  #4 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 21:17
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AW: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Alternative muss die Gesellschaft eben aufgelöst werden.
Mit einem unterschreiten des Mindeststammkapitals erlischt die GmbH. Die Gesellschafter haften somit auch mit Ihrem Privatvermögen.
Schon die Reduzierung des Stammkapitals führt zu einigen Unannehmlichkeiten. § 58 GmbH.
Der Geschäftsführer muss die Gesellschafter über diese Folgen aufklären.
Eventuell ist für den Geschäftsführer der Paragraph 665 BGB hilfreich.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 22:10
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AW: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

ich habe mich vorhin mal schlau gemacht. zu frage 1 gibt es zwei möglichkeiten. die eine ist die wie oben beschrieben. wahrscheinlicher wäre aber, dass der gesellschafterbeschluss nicht nichtig, sondern eingefroren ist, bis die Mittel der GmbH eine entsprechende Auszahlung zulassen. Sollte der Geschäftsführer die Auszahlung veranlassen, haftet er nach §43 gmbhg. bezüglich frage 2 haftet der geschäftsführer für den gesamten betrag. das gesetz gibt keine rangfolge zwischen 43 und 31 III vor.
selbst wenn man die ausfallhaftung vorziehen würde, könnten die gesellschafter daraufhin den schaden vom geschäftsführer zurückverlangen.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 18:26
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AW: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

"Danach haftet der Geschäftsführer persönlich bei Auszahlungen an die Gesellschafter, welche das Stammkapital der Gesellschaft angreifen"
http://www.bochum.ihk.de/linebreak4/...tsf%FChrer.pdf
Punkt 6.
Das Mindeststammkapital darf also auf keinen Fall unterschritten werden.

Über ein einfrieren der Mittel habe ich leider nichts gefunden.
Aber es ist eine elegante Möglichkeit für den Geschäftsführer, um in dieser Situation rechtlich sauber zu bleiben.
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