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Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus einer OHG im Innenverhältnis

Dies ist eine Diskussion zu Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus einer OHG im Innenverhältnis innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 16.11.2006, 12:42
Boardneuling
 
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Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus einer OHG im Innenverhältnis

X,Y und Z sind die Gesellschafter einer OHG. Am 31.12.2003 scheidet Z aus der Gesellschaft aus. Seinen Anteil aus dem Gesellschaftsvermögen, das durch Bilanzierung ermittelt wurde schlägt er aber aus. A. 1.8.2003 hatte die OHG mit der Bank B einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Nun werden am 1.3.2004 Zinsen fällig. Da die OHG nicht genügend eigene Mittel zur Verfügung hat, werden die Gesellschafter X und Y in Anspruch genommen. Diese wiederum verlangen eine beteiligung von Z.

Haben X und Y einen Anpruch gegen Z, obwohl er seinen Anteil ausgeschlagen hat?

Anmerkung: Grunsätzlich ist es so, dass X und Y der B-Bank als Gesamtschuldner haften(§§ 421 BGB), weil die beiden zum Fälligkeitszeitpunkt OHG-Gesellschafter sind. Zulasten von Z gilt aber § 160 Abs. 1 HGB: Er ist als ausgeschiedener Gesellschafter noch fünf Jahre in der Haftung. Wenn im vorliegenden Fall also X und Y von der Bank zur Zahlung aufgefordert wurden und auch tatsächlich die Zinszahlung geleistet haben, steht den beiden Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB gegen Z zu, weil die Zinsforderung innerhalb von fünf Jahren ab Ausscheiden des Z fällig wurden.
Wie wirkt sich aber die Ausschlagung seines Anteils aus?
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Alt 20.11.2006, 23:32
V.I.P.
 
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AW: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus einer OHG im Innenverhältnis

Hallo Konterer,
ich kann mir nicht vorstellen, dass den Z das Ausschlagen eines internen Auszahlugnsanspruchs im Außenverhältnis freistellen kann. Sinn und Zweck der Gesellschafterhaftung für Geschäfte, deren Rechtsgrund bereits bei laufender Gesellschafterstellung bestand ist ja gerade, diesen Geschäften eine entsprechende Sicherheit in Form der Haftung der Gesellschafter zu geben. Und dem wäre es höchst abträglich, wenn die Gesellschafter einer inzwischen fast bankrotten OHG der Haftung einfach durch Ausschlagung entgehen könnten. Die Ausschlagung würde ich effektiv als Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter werten, die einer entgeltlichen Veräußerung des Anteils in den Haftungsfolgen gleichsteht. Allerdings können X,Y und Z bei Ausschlagung natürlich im INNENVERHÄLTNIS die Freistellung des Z vereinbaren, das wäre im Innenverhältnis dann auch Wirksam - nur die Bank könnte dann von Z die Zinszahlung verlangen.
Gruß
Marcus
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