Dies ist eine Diskussion zu [GmbH]Stammeinlage, Gesellschafter Darlehen innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| [GmbH]Stammeinlage, Gesellschafter Darlehen Zur Fiktiven Situation: Grundung der GmbH von 2 Geschäftsführenden Gesellschaftern ( später nur noch A und B) mit je 9.000€ bei Gründung. A ist vor einem Jahr verstorben (Sep. 2010) und hatte alle Firmenunterlagen in seiner Privatwohnung. B hat nach dem bekanntwerden des Todes von A, ein Insolvenzantrag gestellt, dieser wurde abgelehnt mangels Masse. Weitere Erläuterungen zur Fiktiven Sittuation: Das Finanzamt hat eine Steuerforderung über einen Betrag im unteren 4-Stelligen Bereich. B hat eine Bestätigung vom FA das die Forderung gegenüber Ihm personlich, eingestellt ist (wurde entschieden anhand der von B eingereichten Einnahme/Ausgabe Übersicht), die Forderung besteht aber nach wie vor gegenüber der GmbH (laut aussage FA). da bei Gründung aber nur 18.000€ eingezahlt wurden, fehlen ja noch 7.000€. Das FA fordert nun von der GmbH die fehlende Stammeinlage (zum ausgleich der Steuerschuld) ein. Über den kompletten Zeitraum den die Firma bestanden hat wurden immer wieder von A und B "Darlehn zur Gründung" auf das GEschäftskonto der Firma eingezahlt. Das Geld hatte die Firma auch unmittelbar zur freien Verfügung. Die Summe der Einzahlungen beläuft sich auf etwas mehr als 7.x00€ Nun zur den Fragen: Kann/wird die Summe der "Darlehn zur Gründung" als Stammkapital angesehen werden? Die Summe aus den, bei Gründung eingezahlten, 18.000€ und die +7.x00€ "Darlehn zur Gründung" übersteigen ja die geforderten 25.000€ (wenn auch nur minimal). Wie kann/muss sich B gegenüber dem FA verhalten, da er selber ja die Bescheinigung hat das gegen Ihn selber (als privatperson) keine Forderungen mehr bestehen. Muss B sowohl als Geschäftsführender Gesellschafter für die Steuerforderung mit seinem Privatvermögen aufkommen? Da die Forderung der GmbH gegenüber ja noch besteht, wie muss sich B der GmbH gegnüber verhalten (bzw. andersrum)? Zusatzinfos: A hat zwar noch Angehörige, diese haben aber das Erbe ausgeschlagen. Firmenunterlagen existieren bis auf ein einzigen Ordner der lediglich (bezahlte)Rechnungen enthält, keine mehr (laut aussage der Nachlassverwalterin)(diese befanden sich alle in der Privatwohnung von A zu der B seit anfang 2010 kein zugang mehr hatte). (Stammkapital ist keins mehr vorhanden!) Vielen Dank für die Hilfe! |
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| AW: [GmbH]Stammeinlage, Gesellschafter Darlehen Zitat:
Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen. Das ist ein rein fiktiver Buchungsposten und existiert jetzt nicht als Vermögensgegenstand. Zitat:
noch 7.000 Forderungen gegen die Gesellschafter gebucht sein. Die Gesellschafter haften mit diesen Forderungen. Falls nicht noch Sacheinlagen gemacht worden sind. Wieso jetzt Darlehen gegeben wurden, anstatt das Stammkapital vollständig einzuzahlen kann ich jetzt nichts zu sagen. Zitat:
muss die Gesellschaft noch abgewickelt werden. |
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| AW: [GmbH]Stammeinlage, Gesellschafter Darlehen Danke für die schnelle Antwort. Beim FA wurde auch schon nachgefragt, in wie weit die Zahlungen "Darlehn zur Gründung" als Stammkapital angesehen werden können, allerdings gab es da noch keine klare Aussage. Es geht ja im endeffekt auch nicht darum das die GmbH die fehlende Stammeinlage haben will, sondern mehr darum das durch die Entscheidung des FA das B persönlich nicht Haftbar gemacht wird, sondern die GmbH (nach wie vor), am ende kommt es ja doch wieder bei B an. Da die GmbH "sagt" zahle die 7.000€ ein, bzw. erstmal soviel das die Forderung bezahlt werden kann. Da keine weiteren Forderungen Dritter mehr bestehen (nur das FA halt) müsste die weitere abwicklung kein großes Problem mehr sein. |
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| AW: [GmbH]Stammeinlage, Gesellschafter Darlehen Ich verstehe noch nicht ganz, in welchem Stadium sich die GmbH befindet. Sehe ich es richtig, dass es einen Gesellschaftsvertrag in notarieller Form gibt, die GmbH aber noch nicht eingetragen wurde, es sich also um eine Vor-GmbH handelt? Grundsätzlich gilt für die Vor-GmbH zwar eine unbeschränkte Innenhaftung, so dass Gläubiger nur auf die Vor-GmbH und nicht auf die Gesellschafter zugreifen können, im Falle von Steuerschulden sieht der BFH jedoch eine Ausnahme, bei der die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft unmittelbar nach außen haften. |
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