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GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Dies ist eine Diskussion zu GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 24.01.2012, 14:18
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GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Folgender fiktiver Fall:

Eine GmbH hat 2 Gesellschafter.
Person A: ist Geschäftsführer und zu 90 % beteiligt.
Person B: ist Angestellter und zu 10 % beteiligt.

Für die GmbH wird Insolvenz angemeldet.
Angenommen es wurden bei Gründung der GmbH nur 12.500 EUR eingezahlt.
Fehlen noch 12.500 EUR. In welcher Höhe haften beide Gesellschafter für die ausstehenden 12.500 EUR im Falle der Insolvenz?

Danke!
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Alt 24.01.2012, 16:19
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Zitat:
Zitat von M_i_a Beitrag anzeigen
In welcher Höhe haften beide Gesellschafter für die ausstehenden 12.500 EUR im Falle der Insolvenz?
Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten, § 19 I GmbHG.
Also muss A 11.250 EUR und B 1.250 EUR nachzahlen.

Aber! sollte von einem der Gesellschafter die Summe nicht nachgezahlt werden können, weil er zBsp. selbst in privater Insolvenz ist, so haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag aufzubringen, vgl § 24 GmbHG.
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Alt 24.01.2012, 17:08
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Ich würde sagen: GmbH heißt "Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Aber nicht Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber "irgendwem", der Haftungsansprüche der GmbH gegenüber geltend macht (also z.B. ein Kunde, dem ein Schaden entstanden ist, für den er die GmbH verantwortlich machen will) ...
Wenn man auf dem Gebiet überhaupt keine Ahnung hat, einfach mal S... halten.
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Alt 24.01.2012, 20:32
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

was willst du damit nun sagen?
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 20:40
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
So, jetzt bist du dran.
Nun hast du so schön viele Wort scheinbar wahllos aneinander gereiht, nur so versteht dich keiner!
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  #6 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 21:14
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Fakt ist, dass kein Gesellschafter einer GbmH gegenüber für irgendwas haftbar ist - oder sehe ich das falsch?
Ja tust du. Stichwort Ausfallhaftung. §24 GmbHG oder auch §31 III GmbHG.


Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Wie allerdings eine GmbH mit der Hälfte des Mindestkapitals überhaupt erst mal den (notariellen?) Weg (ins Handelsregister wohl?) gefunden hat, ist mir zwar auch ein Rätsel, aber wahrlich nicht mein Problem.
Muss es auch nicht. Hat in diesem Fall insoweit auch niemand behauptet. Im Eingangspost war nur die Rede von 12.500€, die eingezahlt wurden. Das gesamte Stammkapital muss gemäß §7 II GmbHG bei Anmeldung noch nicht eingezahlt sein.
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Alt 24.01.2012, 21:26
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Wie allerdings eine GmbH mit der Hälfte des Mindestkapitals überhaupt erst mal den (notariellen?) Weg (ins Handelsregister wohl?) gefunden hat, ist mir zwar auch ein Rätsel, aber wahrlich nicht mein Problem.
Das ist überhaupt kein Rätsel, sondern steht im Gesetz; es muss mindestens die Hälfte eingezahlt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__7.html
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  #8 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 10:01
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Nein, exakt die Hälfte. Und die wurde eingezahlt.
Woist hier also dein Problem? Die Eintragung war insoweit rechtens.



Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
§ 31 regelt die Erstattung "verbotener" Rückzahlungen, also solcher, die § 30 zuwiderhandeln. § 30 sichert den Kapitalerhalt:
Jetzt winde dich hier nicht zwischen konkretem Fall und abstrakter Diskussion hin und her. Du hast doch damit angefangen, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft nicht über die Einlage haften könnte. Ich hab Beispielhaft zwei Fälle genannt (und das ist nichtmal eine abschließende Aufzählung), die dem widersprechen.

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Zusammengefasst: Jeder muss zum Ausgleich des Fehlbetrags im Verhältnis seines Anteils beitragen. Wenn er kann. Sonst wird's auf die anderen verteilt. -> Haftung des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft im Ernstfall = 0
Jeder Gesellschafter muss zunächst seine Einlage erbringen. Tut er das nicht, zB aus Gründen der privaten Insolvenz, muss sein Anteil von den anderen Gesellschaftern aufgebracht werden. Über die eigene Einlage hinaus. Steckt im hier vorliegenden Fall der B in der Insolvenz und hätte nur seine 50%ige Einlage von 1250€ erbracht, dann müsste A neben seinem bereits geleisteten 50%igen Anteil von 11250€ nicht nur die verbliebenen 11250€ seines Anteils einbezahlen, sondern darüber hinaus auch die 1250€, die der B nicht mehr zahlen konnte.

Geändert von Kyuubi86 (25.01.2012 um 10:25 Uhr).
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  #9 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 10:31
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Nee, dass die Haftung einer GmbH gegenüber anderen Personen oder Gesellschaften beschränkt ist. Und zwar konkret für jeden Gesellschafter auf die Höhe seiner Einlage.
Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Fakt ist, dass kein Gesellschafter einer GbmH gegenüber für irgendwas haftbar ist - oder sehe ich das falsch?
Klingt hier aber ganz anders.

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Den einzelnen Gesellschafter kann man ja nicht mal dazu "zwingen", seinen Anteil voll zu zahlen, wenn er nicht kann. Nicht mal, wenn das von vornherein abzusehen war. Das nennt man üblicherweise "Betrug" - aber dafür müssen die anderen in die Bresche springen. Außerhalb des GmbH - Rechts ginge das im Ernstfall bis zu Gefängnis, lebenslange Aberkennung der Kreditwürdigkeit etc...
Wie soll man jemanden auch zu etwas zwingen was er nicht kann? paradox.
Ich verstehe immernoch nicht, wo dein Problem in diesem Fall liegt.
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  #10 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 10:38
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AW: GmbH, Haftung der Gesellschafter bei Insolvenz

suggeriert deine teils arrogante, teils selbstgefällige art in kombination mit unrichtigen und konfusen Fallantworten.
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