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GF-Gehalt GmbH & Co. KG

Dies ist eine Diskussion zu GF-Gehalt GmbH & Co. KG innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 03.01.2012, 14:05
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GF-Gehalt GmbH & Co. KG

Hallo,

nehmen wir folgenden Fall an:
A und B gründen eine einstöckige GmbH & Co. KG. A wird als Geschäftsführer der GmbH ernannt. Der Gewinn aus der Geschäftstätigkeit soll folgendermaßen verteilt werden: A soll pro Monat 1.500€ vom Gewinn erhalten, der Rest wird zu gleichen Anteilen zwischen den zweien aufgeteilt.

Nun meine Frage: Wie kann man solch eine Gewinnverteilung am sinnvollsten umsetzen? Geschäftsführergehalt über die GmbH, Gewinnverteilung jährlich per Gesellschafterbeschluss beschließen oder doch eine ganz andere Lösung? Die 1.500€ als GF-Gehalt soll sich natürlich möglichst gewinnmindernd auswirken.

Danke und viele Grüße
Joschi06
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Alt 06.01.2012, 09:27
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AW: GF-Gehalt GmbH & Co. KG

Was heißt einstöckig ?
Ist A oder B Kommanditist, oder ist das ein dritter ?
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Alt 09.01.2012, 05:31
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A und B sind die einzigsten Kommanditisten. Zudem haben A und B ihre Anteile an der GmbH an die KG veräußert, wodurch die GmbH und die KG zu einer Organschaft geworden sind. (Dies hat den Vorteil, dass zwischen den zwei Rechtsformen Rechnungen ohne USt. gestellt werden können.)

Hilft das weiter?
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  #4 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 21:17
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Zitat:
Dies hat den Vorteil, dass zwischen den zwei Rechtsformen Rechnungen ohne USt. gestellt werden können
Hä ? Nö !
A und B sollten mal zum Steuerberater gehen.
Ust entfällt nur bei Kleinbetrieben (Umsatz unter 17.500 pro Jahr (wenn das nicht angehoben wurde).

Zitat:
Zudem haben A und B ihre Anteile an der GmbH an die KG veräußert
Wenn das mal gutgeht.
A und B sind Kommanditisten einer Kg. Diese Kg hat eine Gmbh, die als Komplementär der Kg fungiert.

Diese Konstruktion ist zwar zulässig (soweit ich das überblicken kann), aber sinnlos - und führt nur zu einem erheblich Aufwand für die Buchführung (2 x).

A und B teilen sich den Gewinn am besten folgendermaßen auf:
Von beiden Firmen kassieren die beiden Geschäftsführer einen Grundgehalt, der auch in schlechten Jahren vom Gewinn abgedeckt werden kann. Der Rest wird jährlich aufgeteil (Rücklagen nicht vergessen).
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Alt 11.01.2012, 03:07
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Beim Stöbern bin ich auf folgenden Artikel gestoßen:
http://www.izw.info/index.php/fuseac...verguetung.pdf
Hier ist alles sehr gut erklärt. Und ja,USt entfällt bei einer Organschaft, dies ist auch in diesem Artikel zu finden.
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Alt 11.01.2012, 15:20
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Zitat:
Zitat von Tourix Beitrag anzeigen
Wenn das mal gutgeht.
A und B sind Kommanditisten einer Kg. Diese Kg hat eine Gmbh, die als Komplementär der Kg fungiert.

Diese Konstruktion ist zwar zulässig (soweit ich das überblicken kann), aber sinnlos - und führt nur zu einem erheblich Aufwand für die Buchführung (2 x).
Diese Konstruktion ist eine stinknormale GmbH & Co.KG und steuerlich und in anderer Hinsicht häufig sehr sinnvoll - deshalb gibt es sie ja auch sehr oft. Der Buchführungsaufwand der Komplementär-GmbH hält sich stark in Grenzen, er tendiert gegen Null. Denn diese GmbH macht keine eigenen Geschäfte außer dem Halten eines Komplementär-Anteils der KG.

Zitat:
A und B teilen sich den Gewinn am besten folgendermaßen auf:
Von beiden Firmen kassieren die beiden Geschäftsführer einen Grundgehalt, der auch in schlechten Jahren vom Gewinn abgedeckt werden kann. Der Rest wird jährlich aufgeteil (Rücklagen nicht vergessen).
Wie man die Zahlungen im einzelnen aufteilt hängt stark von den jeweiligen Einzelheiten des Geschäfts ab. Das plant man mit einem Steuerberater und justiert es ggf. nach, wenn sich im laufenden Betrieb signifikante Änderungen ergeben. Alles andere ist Unfug.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 11.01.2012, 15:38
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Der Steuerberater empfiehlt folgendes: Regelung einer Vorabgewinnentnahme durch A im Gesellschaftsvertrag der KG. A entnimmt dann 1500€, der Rest wird durch zwei geteilt.
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Alt 11.01.2012, 20:53
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Zitat:
Zitat von Tom Rower
Diese Konstruktion ist eine stinknormale GmbH & Co.KG
Les dich erst mal ein.
Die KG ist gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der Gmbh.
Die einzigen natürliche Personen sind nur die beiden Kommanditisten.


Dieses Gebilde hat zur Folge, dass einzig und alleine die Kg firmiert, während die Gmbh eine nicht selbstständige Tochtergesellschaft bildet.
Bei der Geschäftsführung sieht es dagegen anderst herum aus.
Die Geschäftsführer der GmbH sind automatisch als Gf des Komplementärs auch gleichzeitig Gfs der Kg.

Eine Ust zwischen den beiden ist tatsächlich nicht notwendig, da es sich bei der GmbH um eine Tochtergesellschaft handelt.
Aber ein Verschieben von Ware und Leistungen zwischen den beiden ist sowieso unnötig.

Steuerlich gibt es nur die Kg, da diese die Muttergesellschaft (bzw. Organträger) ist.
dasselbe gilt auch für das Ausenverhältnis.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 02:35
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Zitat:
Zitat von Tourix Beitrag anzeigen
Les dich erst mal ein.
Die KG ist gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der Gmbh.
Die einzigen natürliche Personen sind nur die beiden Kommanditisten.
Stimmt. Ich war leichtsinnigerweise davon ausgegangen, daß im EP der vollständige relevante Sachverhalt steht...
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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