Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| folgende Problemstellung: ein Verbraucher kauft einen PKW bei einem Händler (GbR). Schon nach kurzer Zeit zeigen sich Probleme. Es wird innerhalb von 8 Monaten 3x die Möglichkeit zur Problembehebung gegeben, was erfolglos bleibt. Bei der dritten "Reparatur" stellt sich heraus, dass die GbR aufgelöst wurde. An gleicher Stelle, mit gleicher Telefonummer und mit gleichem Ansprechpartner ist jetzt eine Einzelfirma tätig, welche die Reparatur vornimmt. Der Ansprechpartner war vorher einer der GbR-Gesellschafter und ist jetzt der Inhaber der Einzelfirma. Nachdem auch der letzte Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist, will der Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies wird von dem Inhaber der Einzelfirma angelehnt mit der Begründung, dass der Kaufvertrag mit der GbR geschlossen wurde und diese nicht mehr besteht. Lt. Internetrecherche weist die neue Einzelfirma sogar die selbe Steuernummer (?) wie die alte GbR aus und als Vertretungsberechtigter wird im Impressum der zweite (angeblich ausgeschiedene) Gesellschafter der ehemaligen GbR ausgewiesen. Augenscheinlich sind also beide Ex-GbR-Gesellschafter im neuen Unternehmen tätig. Wie geht man hier am besten vor? Macht es Sinn, sofort beide Ex-Gesellschafter gleichlautend zu verklagen? Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn der Inhaber der Einzelfirma schuldrechtliche Einträge beim Amtsgericht hat (mehrfach Haftanordnung)? Vielen Dank für eure Hilfe! |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist in der Regel nicht möglich; wohl stehen dem Käufer die gesetzl. Gewährleistungsrechte zu. Wenn die GBR nicht mehr besteht, gäbs würde ich jetzt drei grundsätzliche Möglichkeiten sehen, die man prüfen müßte: - die GBR hat noch eine Nachhaftung - man kann noch Ansprüche stellen gegen die einzelnen Personen - das neue Unternehmen kann als Nachfolger der GBR betrachtet werden |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Zitat:
Vielen Danke und frdl. Grüße Alegra |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Rücktritt vom Kaufvertrag ist aus Verbraucherschutzgründen nur in bestimmten Fällen möglich, z.B. beim online Kauf. Das hieße, dass der vertrag erst gar nicht geschlossen wurde. Das ganze würde dann unter die Sachmängelhaftung fallen; eventuell kann dann der Gegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden, was dann wirtschaftlich aufs gleiche rauskäme. Grundsätzlich möglich ist auch eine Anfecchtung des Kaufvertrages, z.B. bei arglistiger Täuschung. |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Zitat:
http://www1.adac.de/Recht_und_Rat/ka...=recht_und_rat |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Das BGB sieht es auch anders und spricht in § 437 von "zurücktreten" und in § 440 von "Rücktritt". Die Rechte aus dem Verbruacherrecht hingegen heißen Widerrufsrecht oder Rückgaberecht und haben damit in der Tat nichts zu tun. |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Hatte ich jetzt übersehen, bei der Sachmängelhaftung ist auch ein Rücktritt vorgesehen. |
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| Okay, dann ist die grundsätzliche Ausrichtung geklärt. Bleibt das GbR-Problem, welches momentan ausgelotet wird. Danke! |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Würde mich jetzt auch mal interessieren mit den Ansprüchen gegen die GBR bzw deren Gesellschafter. Das Problem war schon mal, und ich kann da jetzt auch nichts darüber finden. Ansonsten könnte man sich ja problemlos der Haftung bzw. der Gewährleistung entziehen, wenn man jedesmal eine neue GBR gründen würde, was ja auch kostengünstig bzw. formlos möglich ist. |
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| AW: Gewährleistungsanspruch gegen aufgelöste GbR Die Ansprüche richten sich dann analog zu § 159 HGB an die Gesellschafter. Maximal 5 Jahre nach Auflösung, sofern nicht vorher verjährt, so wie ich das verstanden habe. http://blog.pilgermann.net/recht/ps/gesr/fragegbr.htm (Die Seite habe ich die Woche jetzt schon das zweite mal über Google gefunden...sollte man sich mal bookmarken) Hier noch etwas zu den Steuerschulden der aufgelösten GbR - es wird aber auch auf eine ähnliche zivilrechtliche Lösung verwiesen: http://www.finanztip.de/recht/steuer...r40g98041.html Wer gerade Lust hat, darf das Ganze mal in einem Kommentar überprüfen :P Übrigens könnte ich mir auch vorstellen, dass diese GbR gar nicht aufgelöst ist, wenn eigentlich eh alles gleich ist und nur auf dem Papier etwas anderes steht... |
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