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Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Dies ist eine Diskussion zu Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 09.08.2011, 22:20
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Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Was wäre wen Gesellschafter A der OHG durch einen Todesfall ausscheiden würde und seinen Anteil von 50% an seine Witwe vererben würde? Mal angenommen der verstorbene sei am 22 September verstorben und hätte eine Geschäftsversicherung vorstichtshalber abgeschlossen, die im Dezember dem Gesellschafter B 120000,00 € deswegen auf sein Geschäftskonto überweisen würde (als Erbe eingetragen). Mit der darauf folgenden Jahresbilanz wird der Geschäftswert ermittelt. Gesellschafter B kann nun ihren Anteil für miese 40000€ erbeuten. Die Witwe könnte andererseits den Anteil von Gesellschafter B kaufen! Überraschenderweise ist dessen Verkaufspreis deutlich höher ausgefallen mit 120000,00 €.

Sollte der Armen Witwe in diesem fiktiven Szenario nicht ebenfalls der geerbte Vermögenswert von Gesellschafter B angerechnet werden? Schliesslich hat Sie von ihrem verstorbenem Mann dessen Geschäftsverhältniss geerbt. Der Warenwert wurde in diesem Gedankengang nicht eingerechnet, da das Geschäft erst durch den Todesfall Schuldenfrei wurde.


Mal angenommen folgendes wurde vertraglich geregelt:

Höhe des Anteils
Gesellschafter A 50%
Gesellschafter B 50%

Gesellschafterkonten
Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto ein geführt
Auf das Kapitalkonto werden Gewinn und Verlust gebucht

Jahresabschluß

Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist bis zum 30. Juni des folgenden Jahres anzufertigen

Beteiligung am Ergebnis
Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.

Die Einlagen werden mit 1% über dem Basiszinsatz der EZB verzinst und nach der Staffelzinsmethode abzurechnen.

Ausscheiden eines Gesellschafters

Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters, gleich aus welchem Grunde, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird von dem verbleibendem Gesellschafter fortgeführt. Dieser Gesellschafter übernimmt alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft.

Statt der fortführung der Gesellschaft kann der verbliebene Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft und die Verwertung des Vermögens beschließen. Der Beschluss muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Ausscheiden eines Gesellschafters gefaßt und diesen binnen einer weiteren Frist von 30 Tagen mitgeteilt werden.

Tod eines Gesellschafters
Scheidet ein Gesellschafter duch Tod aus der Gesellschaft aus, wird das Gesellschaftsverhältnis mit seinen Erben fortgesetzt. Stirbt ein geschäftsführender Gesellschafter, so geht dessen Geschäftsführungsbefugnis nicht auf die Erben über.

Die Erben erhalten die Stellung eines Kommanditisten

Kündigung
Der Gesellschaftsvertrag kann erstmals zum 31.12.2012 gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und mit einer Frist von einem Jahr erfolgen

Ausscheidung eines Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, und wird die Gesellschaft fortgeführt, so hat er Anspruch azf das Auseinandersetzungsguthaben, das dem Wert der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft entspricht.

Zur Ermittlung des Gesellschaftsvermögens ist auf den Tag des Ausscheidens und auf Kosten des Ausscheidenden eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Erfolgt das Ausscheiden zum Endes eines Geschäftsjahres, so entfällt die Kostentragunspflicht.

In der Auseinandersetzungsbilanz sind alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten mit ihrem tatsächlichen Wert aufzunehmen. Das Auseinandersetzungsguthaben entspricht dann dem prozentualen Anteil der Beteiligung des Ausscheidendem am Vermögen der Gesellschaft.
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Alt 09.08.2011, 23:20
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Ich kann dem noch nicht ganz folgen, vor allen Dingen, weil man die Bilanzen nicht sieht, und nciht weiss, ob die stillen Reserven
aufgedeckt werden

Aber das ist eventuell ein Problem der Rechnungslegung nach HGB,
bzw. steuerrecht
weil im HGb können ja stille reserven angesammelt werden;
so dass die Vermögenswerte in der Bilanz nicht den Marktwerten entsprechen;
bzw würde sich eine gerechte verteilung ja nur dann ergeben können, wenn man eine Unternehmensbewertung macht.

Ist jetzt aber keine hausaufgabe?
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  #3 (permalink)  
Alt 09.08.2011, 23:53
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Nee leider keine hausaufgabe!

Die Witwe wäre natürlich so schlau und würde die Bilanz von jemand anderem fachkundigen überprüfen lassen. Da ich diesem Gedankenspiel nur der Sohn bin und nicht an die Bilanz momentan komme, kann dazu nichts genaues gesagt werden. danke fuer die antwort! Diese "Hausaufgabe" soll auch nur die theoretischen Lösungswege aufzeigen. Selbst angeeignetes Wissen ersetzt zwar keine Profis, aber blindes Vertrauen ist zu Fahrlässig bei wichtigen Angelegenheiten.
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Alt 10.08.2011, 00:28
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Wollte ich ja nur wissen, weil manche Leute stellen ihre hausaufgaben hierrein.

Muss ich morgen mal gucken, dass ich da durchblicke,

Das problem ist nur, wenn man sich mit Bilanzen und Unternehmensbewertung nicht auskennt, spricht man meistens
aneinander vorbei.
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  #5 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 14:09
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Für Hausaufgaben bin schon etwas zu alt

Das wäre ein feiner zug von ihnen!

Auftreiben könnte ich die passende Bilanz, aber das Sie den Schinken durchgehen, kann ich wohl kaum mit ruhigem Gewissen verlangen. Der Zeitaufwand wäre bestimmt enorm.
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  #6 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 14:49
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Rechtsberatung im Einzelfall darf ich sowieso nicht machen;
ich kann da nur allgemein was grundsätzliches zu sagen,
wo ich meine, dass das problematisch sein könnte.

Muss ich aber erst mal versuchen, da ganz durchzublicken.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 18:30
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Zitat:
In der Auseinandersetzungsbilanz sind alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten mit ihrem tatsächlichen Wert aufzunehmen. Das Auseinandersetzungsguthaben entspricht dann dem prozentualen Anteil der Beteiligung des Ausscheidendem am Vermögen der Gesellschaft.
tatsächlicher Wert ist gut, denn kennt ja kein Mensch.

Also hier werden die stillen Reserven aufgedeckt, was der Normalfall ist.

das sind dann die potentiellen Marktwerte, da gibts sicherlich einige spielräume.

Die auseinandersetzungsbilanzen sind ja wohl von dem steuerberater erstellt worden, aber wer hat denn die marktwerte abgeschätzt?

Den Anfang der Geschichte habe ich immer noch nicht verstanden.
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Alt 10.08.2011, 20:09
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

in dem Beispiel lief alles über den Steuerberater, der seit Jahrzehnten für diese Firma arbeitet. Welche Berufsgruppe ermittelt den Marktwert? Dieser ist wahrscheinlich nicht mal in der Bilanz drin.

Kein Wunder, ein zerstreuter Mensch wie ich, kann leicht leute verwirren ^^

Hauptcharaktere:
Witwe
Gesellschafter A (verstorben 22 September)

Gesellschafter B
der gehörnte Steuerberater

Gesellschafter A hatte eine Lebensversicherung, diese zahlte auch mitte Dezember dessen Partner Gesellschafter B mit 120000€ aus.Dieser behaupten auch nun, das es sein alleiniges Erbe ist und die Witwe auch in der Bilanz darauf keinen Anspruch hat.

die Witwe erbte von ihrem Mann/Gesellschafter B dessen 50% des Geschäftes und wurde zum komanditisten. Diese wundert sich auch nun, das diese 120000€ nicht zu den 50% des Vermögenwertes gehören sollen.

Der 50% Anteil der Witwe hat laut Steuerberater nur einen wert von 40000€
Gesellschafter B dessen Anteil einen Wert von 120000€ hat, findet dies OK, da das geerbte Geld ihres Mannes auf sein Geschäftskonto ging.

Und nach meiner Auffassungsgabe, steht in dem Abschnitt des Zitates, das gesammte Vermögen wird zu 50% aufgeteilt bei Auszahlung.

Liege ich mit dieser Auslegung richtig?

Mal angenommen die Witwe bekommt diese angerechnet, wäre ihr Anteil bei 100.000€ . Gesellschafter B hätte aber dadurch nur noch 60.000€.

Wäre aber Gesellschafter B im Recht, sollte sein Anteil wohl eher 160.000€ betragen.

Ich verstehe nicht wie bei der gleichen Bilanz von 50%, ohne das Erbe einzurechnen eine differenz besteht. Die monatliche Gewinnausschüttung von Gesellschafter A und B war in diesem Beispiel identisch.

Ich hoffe meine Gedanken sind nun etwas ordentlicher und verständlicher.
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  #9 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 20:47
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AW: Gesellschaftsvertrag OHG Todesfall

Wenn man mit dem fall aufgewachsen bzw.ins Grab gegangen ist,
erschließt sich der Sachverhalt natürlich eher, als wenn man denzwischendurch mal eben im Internet betrachtet.

Für so eben zwischen durch ist das halt ein bisschen undurchsichtig.

ich muss mal gucken, ob ich da am wochenende noch so einen Gedankenblitz bekomme.

Den Verkehrswert muss in der Regel eine gutachter ermitteln,
bei Immobilien ein Immobiliengutachter,
aber selbst dann bestehen noch große Bewertungspielräume.

Kann jeztz sein, dass man sich die Gutachter gespart, um Kosten zu sparen, und der Steuerberater da irgendetwas eingetragen hat.

da sollte man sich erst mal erkundigen, ob da alles mit rechten
dingen zugegangen ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 19:31
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Keine Eile, muss sowieso abwarten, bis das nächste Puzzleteil eintrifft (überprüfte Bilanz). So kann ich wenigstens ein paar Tage entspannen und mir 1-2 Stunden am Tag für mich nehmen
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