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Geschäftsbeteiligung im Ausland

Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsbeteiligung im Ausland innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.07.2011, 21:02
Boardneuling
 
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Geschäftsbeteiligung im Ausland

Nehmen wir folgendes an:
Herr A lebt in Deutschland, Herr B in Griechenland, hat aber einen deutschen Wohnsitz. B möchte aus Altersgründen sein Restaurant in GR in 2 Jahren aufgeben und hat A die Übernahme in 2 Stufen angeboten. Dazu wurde ein Vertrag in deutscher Sprache geschlossen, der z. B. folgendes beinhaltet:
B verkauft an A gesamte Inventar. Der Kaufgegenstand ist Eigentum des Verkäuferes und bleibt dies auch bis zur Begleichung der Gesamtsumme.
Der Vertrag wurde z. B. am 01.09.2010 unterzeichnet und eine Baranzahlung gemacht, eine weitere Anzahlung wurde vereinbarungsgemäß im November gemacht. Der Schlußbetrag wird bei endgültiger Übergabe nach 2 Jahren fällig.

Angenommen der Vetragstext weist in der Formulierung "Inventar (siehe Inventarliste" auf. Nun hat der Verkäufer vergessen bis Vertragsabschluß die Inventarliste vorzulegen und diese steht nach einem Jahr trotz Mahnungen immer noch aus.

Nun die Fragen:
Ist die Inventarliste Vertragsbestandteil? Ist der Vertrag wirksam, solange diese Unterlage feht, bzw. könnte der Käufer sich auf Unwirksamkeit berufen und seine Einlage zurückfordern?
Ist das Inventar in diesem Fall entsprechend dem HGB der Warenbestand, Konten, Produktionsmittel, usw.?

Würde im beschriebenen Fall griechisches oder deutsches Recht gelten? In welchem Land wäre der Gerichtsstand?

(Ich hoffe ich bin hier im richtigen thread. Falls nicht könnte ein Mod meinen Beiträg evtl. umsortieren, vielen Dank.)
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  #2 (permalink)  
Alt 29.07.2011, 22:23
V.I.P.
 
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AW: Geschäftsbeteiligung im Ausland

Manohmann.

Vielleicht zunächst erst einmal das Gehirn einschalten, bevor man
eine Anzahlung auf internationale Unternehmenstransaktionen macht.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.07.2011, 13:34
V.I.P.
 
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AW: Geschäftsbeteiligung im Ausland

Zitat:
Zitat von nacktmull Beitrag anzeigen
Ist die Inventarliste Vertragsbestandteil?
Logisch. Sie steht ja im Vertrag.
Zitat:
Ist der Vertrag wirksam, solange diese Unterlage feht
Selbstverständlich. Ein Vertrag wird - logischerweise - nicht dadurch unwirksam, daß er noch nicht (vollständig) erfüllt wurde. (Bei Vertragsschluss sind die allermeisten Verträge noch nicht erfüllt...)

Zitat:
bzw. könnte der Käufer sich auf Unwirksamkeit berufen und seine Einlage zurückfordern?
Kann man nicht pauschal beantworten.
Zitat:
Würde im beschriebenen Fall griechisches oder deutsches Recht gelten? In welchem Land wäre der Gerichtsstand?
Kommt darauf an, was vereinbart wurde.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Stichworte
ausland, gerichtsstand, geschäftsübernahme, inventar, vertrag

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