Dies ist eine Diskussion zu Gemeinsam betriebene Gbr - alleiniges Handeln? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Gemeinsam betriebene Gbr - alleiniges Handeln? bräuchte mal hilfe zu nem Fall bei dem ich mir vllt nicht ganz sicher bin A,B und C betreiben gemeinsam eine Gbr im Geselschaftsvertrag steht, dass C von der geschäftsführung ausgeschlossen ist. A (nein nicht C ^^) schließt nun einen Vertrag mit einem Händler im Namen der Gbr ohne vorher B zu fragen. ich hab jetzt den ansatz, dass A gemäß § 710, 709 BGB zunächst das einverständnis des B einholen müsste....Hier muss doch 710 zunächst mit aufgeführt werden, weil C ja ausgeschossen ist oder? meiner Meinung nach würde die sachlage dann einen Vertreter ohne Vertretungs macht darstellt gemäß § 177 BGB so dass der Vertrag schweben unwirksam ist solange B nicht noch eine Genehmigung erteilt. dann ist noch gefragt ob für den Händler ein wirksamer Vertrag vorliegt ich bin hier davon ausgegangen, dass wegen der fehlenden Vertretungsmacht ein wirksamer Vertrag mit A aber nicht mit der Gesellschaft vorliegt, so dass A wirksam der vertragspartner von dem Händler geworden ist Sind meine ansätze richtig oder greife ich zu sehr aufs AT zurück bzw. gibt es möglicher weise andere §§ des Gesellschaftsrecht welche spezialer hierzu sind ??? |
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| AW: Gemeinsam betriebene Gbr - alleiniges Handeln? Ich würde erst mal trennen zwischen Innenverhältnis und Aussenverhältnis. |
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| AW: Gemeinsam betriebene Gbr - alleiniges Handeln? kannst du mir das etwas genauer erklären? der Fall ist aus einer übungsklausur meiner freundin. Allerdings nur für wirtschaftswissenschaftler haben das ganze also nicht so ausführlich sie wollte wissen ob ich ihr helfen könnte und ich hab erst demnächst GeselR und befürchte deshalb zusehr auf AT zurück zu greifen |
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| AW: Gemeinsam betriebene Gbr - alleiniges Handeln? Im Gesellschaftsrecht trennt man zwischen Innenverhältnis ind Aussenverhältnis. Das Innenverhältnis betrifft das Verhältnis der handelnden Personen mit der Gesellschaft; das Aussenverhältnis das Verhältnis zwischen Gesellschaft und dem Empfänger der Willenserkärung bzw. dem Vertragspartner. Verträge müssen deshalb auf ihre Wirksamkeit immer im Innen-undAussenverhältnis geprüft werden. Ich bim mir jetzt nicht sichermit dem § 709. Wenn die Geschäftsführung im Innenverhältnis geändert wurde, ob sie dann automatisch im Aussenverhältnis wirksam wird. Oder ob ein aussensthender danach von der gemeinschaftlichen Geschäftsführung ausgehen muss, solange ihm der Gesellschaftsvertag nicht bekannt ist. Deine Lösung könnte aber richtig sein, wenn die Vetretungsmacht im Aussenverhältnis gesetzlich nicht geregelt ist, sprich die Regelungen des Gesellschafstvertrges entscheidend sind. Da bin ich mir jetztaber auch nichtsicher. |
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| AW: Gemeinsam betriebene Gbr - alleiniges Handeln? Gem § 714 richtet sich die Vertetungsmacht (Aussenverhältnis) nach der Regelung zur Geschäftsführung (Innenverhältnis), § 709,710. Demnach wäre kein Vertrag zustande gekommen zwischen der GBR und demHändler. Dass A sich daraus verpflichtet, kann ich jerzt auch nicht erkennen, da er als Vertreter (ohne Vertretungsmach) der Gbr aufgetreten ist. |
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