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Gbr Verteilung der Haftung

Dies ist eine Diskussion zu Gbr Verteilung der Haftung innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 15:35
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Gbr Verteilung der Haftung

2 Personen wollen eine Gbr gründen. Person A hat aber weniger Zeit als Person B. Die Gbr hat insgesamt 4 Gebiete in denen Sie Dienstleistungen anbietet. Person A arbeitet an 1 von 4 Dienstleistungen Person B arbeitet an 4 von 4 Dienstleistungen. Kann man irgendwelche Regelungen in den Gesellschaftervertrag einbringen, dass Person A nur haftbar für seine Arbeit in der 1 Dienstleistung ist, Person B aber für alle 4?
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  #2 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 17:32
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AW: Gbr Verteilung der Haftung

Zitat:
Zitat von frederik989 Beitrag anzeigen
Kann man irgendwelche Regelungen in den Gesellschaftervertrag einbringen, dass Person A nur haftbar für seine Arbeit ...?
Nach aussen jedenfalls nicht. D.h. die Haftung des A kann nicht gegenüber einem Kunden ausgeschlossen werden.
Im Innenverhältnis könnte man eine Haftungsregelung in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.
charles0308 and Humungus like this.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 13:50
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AW: Gbr Verteilung der Haftung

Im Normalfall kommt also Schulder und verlangt Geld von der Gbr. Die Gbr besteht aus Person A und Person B. Beide müssen gleich haften, egal wer was gemacht hat.
Zitat:
Im Innenverhältnis könnte man eine Haftungsregelung in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.
Kann man also sagen, dass wenn Schulden für Person A wegen dem und dem auftreten, dass Person B diese übernehmen muss? Oder wie ist das zu verstehen?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 14:13
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AW: Gbr Verteilung der Haftung

Zitat:
Zitat von frederik989 Beitrag anzeigen
Im Normalfall kommt also Schulder und verlangt Geld von der Gbr. Die Gbr besteht aus Person A und Person B. Beide müssen gleich haften, egal wer was gemacht hat.
Ja.

Zitat:
Kann man also sagen, dass wenn Schulden für Person A wegen dem und dem auftreten, dass Person B diese übernehmen muss? Oder wie ist das zu verstehen?
Ja. Hier sollte aber ggf. anwaltliche Beratung gesucht werden. Diese Kosten sind im Ernstfall nur ein Bruchteil.

Sollte von B nämlich nichts (mehr) zu holen sein, muss A für den gesamten Schadensersatz aufkommen.
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