Dies ist eine Diskussion zu GbR-Haftung bei privaten strafbaren Handlungen eines Gesellschafters innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| mal angenommen, ein Gesellschafter einer GbR würde strafrechtlich wegen eines privat begannenem Delikts verurteilt werden. Würde die GbR mit dem Gesellschaftsvermögen in Bezug auf eventuelle Regressforderungen in die Haftung genommen werden können, anders gefragt: Müsste der Gesellschafter aus rechtlichen Gründen aus der GbR ausscheiden? Mir ist klar, das ein GbR-Gesellschafter mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GbR haftet. Ich weiss nur nicht, ob das auch anders herum gilt. Viele Grüße, Marco Geändert von Caddata (18.09.2005 um 21:39 Uhr). |
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| AW: GbR-Haftung bei privaten strafbaren Handlungen eines Gesellschafters Die GbR kann nicht für das private Delikt eines Geschäftsführers verantwortlich gemacht werden. Damit hat sie ja nichts zu tun. Allerdings wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird. meint Remby
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: GbR-Haftung bei privaten strafbaren Handlungen eines Gesellschafters Hallo Remby, vielen Dank für die Antwort. Das würde also bedeuten, das im Falle einer Verurteilung und daraus folgenden (eventuell hohen) Regressforderungen der Gesellschafter doch ausscheiden müsste um die Gesellschaft vor weiterem Schaden zu schützen. Oder ist in jedem Fall bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Gesellschafter eine Auflösung der Gesellschaft nötig? Viele Grüße, Marco |
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| AW: GbR-Haftung bei privaten strafbaren Handlungen eines Gesellschafters |
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