Dies ist eine Diskussion zu GbR Betriebsvermögen innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| GbR Betriebsvermögen mich beschäftigt diese Frage bei einer GbR; A und B betreiben unter Ihrem Namen ein Gewerbe, die A.Muster und B. Muster Gewerbetrieb. Ein Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. Sämtliches Betriebsvermögen wird von A.Muster angeschafft wie z.b zwei LKW. Geschäftskonto der A.Muster und B.Muster läuft auf Namen des A.Muster. So nun meine Fragen; 1. Da kein Gesellschaftsvertrag vorliegt und beide als Firma sozusagen unter Ihren beiden Namen nach aussen auftreten und Geschäfte mit Kunden abwickeln, liegt in meinen Augen eine GbR vor, wenn auch vielleicht nur eine Schein GbR, die aber dann laut Gesetz sich als solche behandeln lassen muss, ist das korrekt? Wenn ja, habt Ihr die Gesetzestexte und Paragraphen dazu? 2. Gehört dem B.Muster einen Anteil am Betriebsvermögen, das A.Muster angeschafft hat? Ohne einen Gesellschaftsvertrag gehe ich von einer gesetzlichen Regelung aus, das hier beide zu 50% am Gewinn und Betriebsvermögen beteiligt sind. Ist das korrekt? Wenn ja, Gesetzestexte und Paragraphen dazu bitte.(bin kein jurist) 3.Das gleiche gilt meiner Meinung auch wenn das Geschäftskonto nur auf den Namen des A.Muster läuft. Fehlen jegliche schriftliche Vereinbarungen,dann ist eine solche (Schein) GbR wie eine GbR zu behandeln bei dem jeder Gesellschafter z 50% am Betriebsvermögen und am Gewinn beteiligt ist. Bin kein Jurist, daher meine Bitte an die Gesetzestexte und Paragraphen dazu, vielen Dank! viele grüße advocatodiaboli |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Also, A kauft sich für 20.000 ein Auto; und B meint dann, er habe eine GBR mit A, und will die Hälfte davon haben? |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Ich bin mir nur bei Frage 1 sicher: Es ist keine "Schein-GBR" und sie muss sich auch nicht "wie eine GBR" behandeln lassen. Es ist schlicht und ergreifend eine GBR, die wie eine GBR behandelt wird. Hintergrund: Es gibt sehr wohl einen Gesellschaftsvertrag (wenn es so ist wie hier im Sachverhalt beschrieben) denn man kann den Gesellschaftsvertrag auch mündlich oder konkludent abschließen - und zumindest das ist ja hier passiert. Deshalb ist man schneller in einer GBR als man denkt ![]() Frage 2, 3: Ich bin mir nicht sicher, denke aber auch, dass es grundsätzlich 50:50 ist - im Zweifel! Aber wenn jetzt klar ersichtlich ist, dass A die Autos gekauft hat und das Geld reingesteckt hat, dann ist klar, dass A eine höhere Einlage geleistet hat als B und, dass A deshalba uch mehr % am Gewinn und am Betriebsvermögen hat. Anders wäre es z.B. wenn B sehr viel immaterielles Vermögen (Know-How etc.) eingbracht hat und der Teil von A eben in Mateirellen Dingen gestekct hat. Dann könnten wir auch wieder bei 50:50 oder etwas ganz anderem sein. |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Es handelt sich hier offenbar um eine GbR/OHG mit konkludent geschlossenem Gesellschaftsvertrag. Grundsätzlich gälte zwar die Regel des § 722 BGB zur Gewinn- und Verlustbeteiligung, bei offensichtlich disparaten Einlagenhöhen liegt es aber nahe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem kaufmännischen Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass jeder entsprechend seines Einlagenanteils beteiligt wird. |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Das heißt, ich müßte im Zwefelsfall die OHG Regelungen anwenden? Und welches Rechnungslegungssystem nehme ich, wenn ich nicht bilanziere? |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Hallo, danke für eure regen Antworten. Also ich denke das hier eine GbR vorliegt,dann kommt wenn kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegt, § 722 BGB zur Gewinn- und Verlustbeteiligung zur Geltung? Hat B.Muster nun einen 50% Anteil,an diesen zwei angeschafften LKW von A.Muster? Wenn im Zweifel der Gesetzgeber 50-50 annimmt, da kein schriftlicher Vertrag vorliegt? (gesetzestext und paragraph)? Denn nochmals das ist wichtig; Selbst wenn das Geschäftskonto auf A.Muster Namen läuft und er auch alles an Betriebsvermögen wie Werkzeuge, oder eben diese zwei LKW anschafft, läuft die "Firma" eben nihct allein auf den Namen; A.Muster Gewerbe, nein die Firma heisst; A.Muster und B.Muster Gewerbebetrieb, das ist der ausschlaggebende Punkt. Denn in diesem Fall geht es um Entschädigung aus Enteignung von ehemaliger DDR Zeit (1952). Die entsprechende Behörde,erlässt einen Bescheid der sehr unglaubwürdig anzusehen ist denn; Bei Enteignung muss/wird ja das vorhandene Betriebsvermögen vom Staat geschätzt oder? (entsprechende gesetzestexte und paragraphen dazu)? Nun ist aber der Wert des Betriebsvermögens im Bescheid nicht aufgeführt, nicht einmal der eine LKW, neu noch nicht zugelassen mitsamt Anhänger der Marke Opel Blitz, sowie hat die Behörde auch das ehemalige Geschäftskonto recherchieren können. Aber; Weder der neue Opel Blitz LKW wurde geschätzt, noch hat die Behörde Kontoauszüge des ehemaligen Geschäftskontos in Kopie beigefügt. Die Behörde behauptet, da keine Bilanzen vorliegen können die Einnahmen nicht geschätzt werden, eine glatte Lüge, wenn die Behörde jederzeit an die Kontoauszüge herankommt. So, wie ist gegen einen solchen Bescheid vorzugehen; 1. das die Behörde das Betriebsvermögen überhaupt nicht geschätzt hat, es aber hätte tun müssen? (Wert Opel Blitz LKW damals sicherlich um die 10.000 DM) 2. Die Behörde bei Enteignung sicherlich auch der Kontostand des Geschäftskontos bekannt gewesen sein musste, so das man auf Herausgabe der Kontoauszüge (Kopien) bestehen kann? 3. Dann die Behörde darauf hinweisen, auf den Anspruch von B.Muster da eine GbR vorliegt, im zweifel 50-50 Beteiligung? Dazu die entsprechenden Gesetzestexte und Paragraphen um dies zu beantragen und begründen zu können, denn ein derartiger Bescheid wirkt völlig unglaubwürdig. viele grüße advocatodiaboli |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Nimm mal folgendes Problem: A und B beschließen mündlich zusammen Lotto zu spielen. Sonst nichts. Es liegt eine GBR vor, das war schon der Gesellschaftsvertrag diese mündliche Vereinbarung. Jetzt geht A hin, kauft ein Los zu 100 Euro; und gewinnt 1 Millionen. Wat nu? Wenn B nicht zweifelsfrei beweisen kann, dass eine GBR vorliegt, und vereinbart worden ist, dass er den Kapital einsatz später bezahlt, wird das wohl nichts. |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Hallo berniebär, ich schreibe doch wirklich nicht in chinesisch. Den Beweis, das es die Firma A.Muster und B.Muster Gewerbebetrieb gegeben hat,ist doch da. Das Gewerbe wurde auf beider Namen angemeldet.Das bestätigt ja die Behörde. Nur will die Behörde nur den Erben von A.Muster der die zwei LKW angeschafft hat entschädigen, nicht aber B.Muster, der ja Mitinhaber war. Die Behörde hat den nagelneuen LKW bei Enteignung sowie vorhandenes Vermögen auf dem Geschäftskonto nicht geschätzt, was aber nach damaligem DDR Entschädigungsgesetz hätte gemacht werden müssen. Ausserdem muss die A.Muster und B.Muster Gewerbebetrieb dann als GbR angesehen werden und mangels Unterlagen dann die gesetzliche Regelung greifen, nach der dann die 50-50 Beteiligung gilt. viele grüße advocatodiaboli |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Du mußt auch mal bedenken, dass die Leute in der Regel keine Lust haben sich solche langen Storys durchzulesen, und dann kostenlos sämtliche Alternativen aufzuzeigen. Ob jemand nach aussen hin als GBR auftritt, ist m.E. auch völlig wurscht für das Innenverhältnis. Und wenn jemand keinen Kapitaeinsatz geleistet hat, kann er m.E. nicht verlangen, dass er am Gewinn und Vermögen beteiligt wird. Mal abgesehen davon, wieviele Möglichkeiten gibt es denn den bei einer GBR ohne Regelungen im Gesellschaftsvertrag den Gewinn und das Vermögen zu berechnen ? Ich schätze mal unendlich viele; zumindestens solange die GBR noch nicht beendet ist. |
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| AW: GbR Betriebsvermögen Zitat:
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