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Frage zu §24 GmbHG

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu §24 GmbHG innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 19:03
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Frage zu §24 GmbHG

Guten Abend,
Musterfall: mal angenommen A und B haben zusammen eine GmbH gegründet. A mit 95% Anteil und B mit 5%, Stammkapital 25000 €.

B hat seinen Anteil (1250 €) vollständig erbracht A nur mit 20000 €.

Die GmbH meldet Insolvenz an, ebenso auch A.

Nun ist laut §24 GmbHG B ja in Höhe seines Anteiles für den Fehlbetrag von knapp 4000 € in der Pflicht.

Gibt es hier Rechtssprechungen ob B auch auf die vollen 4 T€ oder nur auf 200 € (5 % aus 4T€) verpflichtet werden kann?

Vielen Dank für Eure Meinungen.
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 21:49
V.I.P.
 
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AW: Frage zu §24 GmbHG

Ich denke, das A und B gesamtschuldnerisch haften.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 22:08
V.I.P.
 
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AW: Frage zu §24 GmbHG

Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Ich denke, das A und B gesamtschuldnerisch haften.
Sicher, fragt sich nur, ob im Aussenverhältnis auch nach Anteilen? Das Gesellschaftsrecht kennend dürfte die Antwort:NEIN lauten.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 22:22
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AW: Frage zu §24 GmbHG

Ich meinte jetzt nicht nach Anteilen, sondern den betrag der noch offen steht.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 08:11
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AW: Frage zu §24 GmbHG

aber es heisst doch Zitat"haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt" das wäre doch nach Anteilen? Was ich bisher jedoch an Urteilen fand bestätigt eher die gesamtschuldnerische Haftung, was ich aber nicht ganz nachvollziehen kann.
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  #6 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 09:43
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AW: Frage zu §24 GmbHG

Mahlzeit,

der Insolvenzverwalter muss bei A die austehenden 3.750 EUR einfordern. Erst wenn von diesem nichts zu bekommen ist, sein Anteil auch nicht verkauft werden konnte, wird der Insolvenzverwalter an B herantreten. Da B der einzige verleibende Gesellschafter ist, müsste er den Ausfall der 3.750 EUR zahlen.
__________________
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 22:06
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AW: Frage zu §24 GmbHG

A ist wie gesagt ebenfalls insolvent, also nichts zu holen. Wieso haftet B aber mit dem vollen Betrag und nicht nur entsprechend seiner Anteile? Das widerspricht doch dem Grundgedanke einer GmbH dass ein Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner noch nicht geleisteten Einlage haftet?
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  #8 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 09:15
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AW: Frage zu §24 GmbHG

Wenn A ausfällt, wieviele Gesellschafter hat dann die GmbH noch?
Nur noch B, dh er hat dann 100%. Also haftet er für die noch ausstehende Summe mit 100%. Wären angenommen noch drei Gesellschafter verblieben, dann würden sie sich die 3.750 EUR zu dritt teilen in Höhe ihrer bisherigen Anteile.
Bis der A ausfällt, ist von dem InsoVerwalter noch einiges zu erledigen.
Der Anteil des A wird erst von dem Insolvenzverwalter kaduziert (vgl. § 21 GmbHG). Soll heissen, der A wird rausgeschmissen, Geld einbehalten und er bleibt trotzdem in der Haftung auf den fehlenden Betrag. Seine Anteile muss der Verwalter versuchen zu verkaufen. Und er muss Vorgänger des A erfolglos ansprechen.
__________________
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