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Frage- und Redezeitbeschränkung nach § 131 Abs. 2 S. 2 AktG

Dies ist eine Diskussion zu Frage- und Redezeitbeschränkung nach § 131 Abs. 2 S. 2 AktG innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 15.09.2011, 22:30
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Frage- und Redezeitbeschränkung nach § 131 Abs. 2 S. 2 AktG

Mich interessiert hierbei eure Einschätzung, ob der Streitstand hinsichtlich der Kompetenzverteilung zu Gunsten des Versammlungsleiters sich erledigt hat durch die Einführung des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG (UMAG).

0der ob vielmehr wie allgemein angenommen, dass Recht des Versammlungsleiter - zumindest mit Blick auf das Rederecht - weiterhin originär besteht, mit der Schlussfolgerung, dass die Grenzen der Auslegung von "Näheres" sich aus dem Gesetz selbst ergeben, namentlich dort, wo die Rechte des Versammlungsleiters beginnen, so dass konkrete zeitliche Angaben in der Satzung ohne Ermessenseinräumung schon aus dem Grund nicht erfolgen. (Offen geblieben bei BGH NZG 2010, 423 ff.)

Danke für eine Einschätzung.
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