Dies ist eine Diskussion zu Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co KG innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co KG Die Gesellschafter einer A GmbH wollen die A GmbH aus steuerlichen Gründen in eine GmbH & Co KG umwandeln. Komplementärin der GmbH & Co KG soll die Y GmbH werden. Am 01.07. 2005 gehen die Gesellschafter der A GmbH zum Notar und beschließen den Formwechsel der A GmbH in eine GmbH & Co KG. Gleichzeitig gründen diese die Y GmbH welche Komplementärin der GmbH & Co KG wird. Damit die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co KG auch funktioniert, werden auch treuhänderisch die Y GmbH an der A GmbH. Alle weiteren Voraussetzungen für den Formwechsel sollen soweit sie hier nicht genannt sind erfüllt sein. In dem Vertrag über den Formwechsel wird gleichzeitig beschlossen, dass dieser bereits zum 01.01.2005 erfolgen soll. Aus steuerlicher Sicht ist ein bis zu 8 Monate rückwirkender Formwechsel auch grundsätzlich möglich und somit in Ordnung. Für mich stellt sich jedoch nachfolgende Frage: Die Komplementärin der GmbH & Co KG, also die Y GmbH gab es am 01.01.2005 noch gar nicht. Diese wurde erst mit Notarvertrag vom 01.07.2005 gegründet und auch erst dementsprechend eingetragen. Ist unter diesen Voraussetzungen dann überhaupt eine rückwirkende Umwandlung/ Formwechsel möglich??? Der Formwechsel erfolgte im übrigen zu Buchwerten. Danke für die Hilfe |
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| AW: Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co KG Wie wandelt man denn eine GmbH in eine GmbH & Co. KG um? Man gründet eine KG (Personengesellschaft HRA), deren Komplementärin die GmbH (Kapitalgesellschaft HRB) ist. Dafür braucht man keine zweite GmbH zu gründen. Das zweite Mal, das ich heute sagen muss: Kompletter Schwachsinn.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co KG Zitat:
Nixcht meine Frage sondern Deine Antwort ist leider "kompletter Schwachsinn". Es wird eine zweite GmbH benötigt. Sowohl nach dem Umwandlungsgesetz als auch nach dem Umwandlungssteuergesetz ist sonst die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co KG nicht möglich. Bei der Umwandlung geht die ursprüngliche GmbH unter bzw. in der GmbH und co KG auf. Die Komplementärin der GmbH & Co KG muss eine GmbH sein. Diese GmbHkann aber nicht die Alte sein, das diese ja unter geht. Lt. Umwandlungssteuergesetz kann die GmbH mit dem Vertrag der GmbH & Co KG gegründet werden. Auch wenn der Vertrag am 1.6.2008 geschlossen wird, kann aus steuerlicher sicht die Umwandlung schon zum 1.1.2006 erfolgen. Auch wenn dort, so wie meine Frage war, die Komplementärin noch gar nicht bestanden hat. Manchmal erledigen sich Fragen von selbst!!! Wollte aber, da ich die Frage gestellt habe für Andere wenigstens die antwort einstellen. MfG |
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| AW: Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co KG Zitat:
Das ist nicht notwendig, dass sie untergeht, siehe meine Beschreibung. Erst KG gründen und dann GmbH einbringen als Komplementärin. Warum soll das nicht möglich sein? Man kann natürlich alles mögliche umwandeln, aber wozu?
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co KG Zitat:
formwechselnde Umwandlung "00.06 Der Formwechsel entspricht der formwechselnden Umwandlung im bisherigen Recht. Diese Art der Umwandlung beschränkt sich auf die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität, und zwar grundsätzlich auch unter Beibehaltung des Kreises der Anteilsinhaber. 00.07 Handelsrechtlich ist der Formwechsel für folgende Rechtsformen zulässig: auf vonGbRPers.Han-dels-Ges.GmbHAGKGaAe.G.Pers.Han- dels-Ges.§ 191 Abs. 2 § 191 Abs. 2 §§ 214-225§§ 214-225§§ 214-225§§ 214-225GmbH§§ 226, 228-237§§ 226, 228-237-§§ 226, 238-250§§ 226, 238-250§§ 226, 251-257AG§§ 226, 228-237§§ 226, 228-237§§ 226, 238-250-§§ 226, 238-250§§ 226, 251-257KGaA§§ 226-237§§ 226, 228-237§§ 226, 227, 238-250§§ 226, 227, 238-250-§§ 226, 227, 251-257e.G.--§§ 258-271§§ 258-271§§ 258-271-e.V./ wirtsch. Verein--§§ 272-290§§ 272-290§§ 272-290§§ 272, 283-290VVaG---(nur größere VVaG) §§ 291-300--Kö./Anstalt des öff. Rechts--§§ 301-304§§ 301-304§§ 301-304-" BITE SELBST nachlesen, da die Darstellung hier nicht so möglich ist "01.05 Die nach § 1 Abs. 2 bis 4 UmwStG auf die einzelnen Umwandlungsvorgänge des § 1 Abs. 1 UmwG (vgl. unter A) anzuwendenden Vorschriften des ersten bis siebten Teils des UmwStG ergeben sich aus folgender Übersicht: 1. Verschmelzung a) Körperschaft auf Personengesellschaft oder natürliche Person: §§ 2, 3 - 10, 17, 18 UmwStGb) Körperschaft auf Körperschaft: §§ 2, 11 - 13, 17, 19 UmwStG2. Formwechsel a) Kapitalgesellschaft und Genossenschaft auf Personengesellschaft: §§ 14, 17, 18 UmwStG b) Körperschaft auf Körperschaft:Keine Regelung im UmwStG, da das Steuerrecht in diesen Fällen den identitätswahrenden Charakter der handelsrechtlichen Umwandlung nachvollzieht." .... "II. Steuerliche Rückwirkung 1. Rückwirkungsfiktion a) Grundsatz 02.06 Wird die übertragende Körperschaft handelsrechtlich aufgelöst und ihr Vermögen ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger übertragen, geht die Vorschrift des § 2 Abs. 1 UmwStG davon aus, daß das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen ist und die übertragende Körperschaft nicht mehr besteht. Die Steuerpflicht der übertragenden Körperschaft endet mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Die Steuerpflicht eines neugegründeten übernehmenden Rechtsträgers beginnt mit Ablauf dieses Stichtags. 02.07 Der übertragende Rechtsträger besteht zivilrechtlich in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (Rückwirkungszeitraum) fort. Ab dem Umwandlungsstichtag (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG und § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) gelten die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. Die Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum werden auch steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet. 02.08 Die steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG setzt nicht voraus, daß auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen am steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen. So ist z.B. eine rückwirkende Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 ff., 39 ff. UmwG) möglich, auch wenn die aufnehmende Gesellschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zivilrechtlich noch nicht besteht. b) Ausnahme von der Rückwirkungsfiktion für ausscheidende und abgefundene Anteilseigner 02.09 Von dieser Rückwirkung sind Anteilseigner der übertragenden Körperschaft insoweit ausgenommen, als sie in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (Rückwirkungszeitraum) ganz oder teilweise aus der übertragenden Körperschaft (z.B. durch Veräußerung der Anteile) ausscheiden. Soweit sie ausscheiden, sind sie steuerlich im Rückwirkungszeitraum als Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu behandeln. 02.10 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Anteilseigner, die aus dem umgewandelten Rechtsträger gegen Barabfindung gemäß §§ 29, 125 und 207 UmwG ausscheiden. Bei Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel eines Rechtsträgers hat der übernehmende Rechtsträger jedem Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch eingelegt hat, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (§§ 29, 125 und 207 UmwG). Der abgefundene Anteilseigner scheidet danach zwar handelsrechtlich erst nach der Handelsregistereintragung und damit aus dem auch zivilrechtlich bereits bestehenden übernehmenden Rechtsträger aus. Steuerlich ist er jedoch so zu behandeln, als ob er aus dem übertragenden Rechtsträger ausgeschieden wäre (Tz. 02.13 u. 02.15). 2. Formwechsel 02.11 Die Rückwirkungsfiktion gilt entsprechend auch für den Formwechsel i.S. des § 14 UmwStG. § 14 Satz 3 UmwStG verweist insoweit auf die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 UmwStG. III. Ausscheidende Anteilseigner 1. Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft 02.12 Ein Anteilseigner, für den die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG nicht gilt (Tz. 02.09 und 02.10), veräußert steuerlich Anteile an einer Körperschaft - nicht einen Mitunternehmeranteil. Der Veräußerungsgewinn ist beim Anteilseigner nach den für die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften geltenden steuerlichen Vorschriften (z.B. §§ 17, 34 EStG) zu beurteilen. 02.13 Der Übernahmegewinn der Personengesellschaft ist so zu ermitteln, als hätte der Erwerber die Anteile am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft (§ 5 Abs. 1 UmwStG) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 UmwStG ins Betriebsvermögen der Personengesellschaft überführt. Wegen weiterer Auswirkungen wird auf die Ausführungen zu § 5 verwiesen. Beispiel:A ist Alleingesellschafter der X-GmbH und hält seine Anteile im Privatvermögen. Die X-GmbH wird rückwirkend zum 01.01.02 auf die bereits bestehende Y-OHG verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt am 15.06.02. A veräußert am 01.03.02 die Hälfte seiner Beteiligung. Beim Erwerber gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen. Lösung:Soweit A seinen Anteil an der X-GmbH veräußert, findet § 2 Abs. 1 UmwStG keine Anwendung. A veräußert einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Der Erwerber erwirbt ebenfalls einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Gemäß § 5 Abs. 1 UmwStG gilt dieser Anteil als am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft und nach § 5 Abs. 3 UmwStG als in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten überführt. Der Übernahmegewinn wird dem Erwerber insoweit zugerechnet." |
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