Dies ist eine Diskussion zu Einfache Frage bzgl. GmbH innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Einfache Frage bzgl. GmbH worweg bitte nicht lachen über die Frage. Versteh sie nicht richtig (BWL-Student ^^). Wie kann man es rechtspolitisch erklären die Gesellschafter einer GmbH nicht haften? Vielen Dank für Antworten und Hilfestellungen. |
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| AW: Einfache Frage bzgl. GmbH Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person. Dementsprechend ist eine Kapitalgesellschaft voll Rechtsfähig, Parteifähig und Deliktfähig. Somit haftet ausschließlich die Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter sind an dieser Haftung jedoch in Höhe ihrer Einlage (Firmenanteils) beteiligt. |
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| AW: Einfache Frage bzgl. GmbH Ergänzend zu den zutreffenden Aussagen von Tourix noch: Zitat:
Maßgeblich für die Vereinbarkeit der Haftungsbeschränkung mit unserem Rechtssystem dürfte dagegen sein, dass die potenziellen Geschäftspartner ja wissen worauf sie sich da so einlassen. So wird eine neugegründete GmbH nur Bankkredite gegen weitere Sicherheiten (z.B. durch die Gesellschafter als Bürgen) erhalten. Im übrigen, lieber BWL-ler, stellt sich diese Frage bei allen Kapitalgesellschaften. So unterscheiden sich z.B. GmbH und AG nicht wesentlich, sind die Bezeichnungen etwas anders, das bedeutet jedoch nicht, dass die Funktion sich ändern würde. Selbst ein Aufsichtsrat ist bei großen GmbHs Vorschrift. Lediglich der öffentliche Handel mit Anteilen ist ein Alleinstellungsmerkmal der AG. |
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| AW: Einfache Frage bzgl. GmbH Ah das klingt einleuchtend.Danke! Der Gesetzgeber muss sich ja dabei etwas Gedacht haben bei diesem Rechtskonstrukt .Eine Frage hätte ich noch aus dem KG Bereich. Warum soll nach § 176 Absatz 2 HGB der Absatz 1 nur "entsprechend Anwendung" finden, und welche Probleme tauchen im Rahmen der "entsprechenden Anwendung "auf ? Ich habe dazu folgendes gefunden: Durch dir Verweisung auf § 176 1 HGB entsteht zunächst der Eindruck, dass der Kommanditist als weitere Vorraussetzung auch die Zustimmung zum Geschäftsbeginn erteilen muss. Nach allgemeiner Auffassung ist dieses Tatbestandsmerkmal aber entbehrlich. Da ein Gesellschafter in eine bereits tätige Gesellschaft eintritt, die in der Regel ihre Geschäfte immer weiterführt und nicht wegen des Eintritts eines Gesellschafters unterbricht, kann es auf die Zustimmung des Kommanditisten nicht ankommen. (Gesellschaftsrecht schnell erfasst. S.97) Was meint ihr? Trifft dieser Absatz die Frage bzw. beantwortet er sie? Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr Dankbar! |
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| AW: Einfache Frage bzgl. GmbH Ja, so ist es. Man könnte auch sagen: Der nachträglich einsteigende Kommanditist kann dem Geschäftsbeginn logischerweise nicht mehr zustimmen. Folglich kann er nur noch der Fortführung der Geschäfte zustimmen. Mit Eintritt in die Gesellschaft tut er dies stillschweigend. Einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf es deshalb nicht, da der Kommanditist, welcher nicht persönlicher Vollhafter werden möchte oder mit den Geschäften nicht einverstanden ist, nicht bzw. nicht vor Eintragung der Gesellschaft beitreten würde. |
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| AW: Einfache Frage bzgl. GmbH Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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