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Ein-Mann-Personengesellschaft und GmbH

Dies ist eine Diskussion zu Ein-Mann-Personengesellschaft und GmbH innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 11:37
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Question Ein-Mann-Personengesellschaft und GmbH

Eine Ein-Mann-GbR gibt ist nicht zulässig.
Ist es aber eigentlich möglich, dass ich selbst eine Ein-Mann-GmbH gründe und mit dieser dann wiederum zusammen eine GbR gründe. Rechtlich gesehen sind doch dann zwei Personen bei der GbR entstanden oder? So würde ich aus einer Ein-Mann-GbR eine Zwei-Mann-GbR (meine GmbH und ich)machen, wobei wiederum ich an beiden Seiten der Gesellschaft stehe.
Ich hoffe, es ist damit verständlich, was ich meine.
Irgendwie klingt mir an dieser Konstellation was faul, und mein Rechtsgefühl, sagt mir, dass sowas unzulässig sein sollte, da nur im Ergebnis nur ich an der Gesellschaft mitwirke... Ist das sowas ähnliches wie ein Fall des Insichgeschäfts?

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  #2 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 17:19
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AW: Ein-Mann-Personengesellschaft und GmbH

Warum sollte das unzulässig sein? Vor allem aber: was soll das bringen?
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  #3 (permalink)  
Alt 02.02.2011, 02:06
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AW: Ein-Mann-Personengesellschaft und GmbH

Zitat:
Zitat von hab_mich_lieb Beitrag anzeigen
Eine Ein-Mann-GbR gibt ist nicht zulässig.
Vor allem auch nicht logisch möglich...

Zitat:
Ist es aber eigentlich möglich, dass ich selbst eine Ein-Mann-GmbH gründe und mit dieser dann wiederum zusammen eine GbR gründe.
Solange man sich nicht im Gestrüpp des §181 BGB verheddert...

§ 181 BGB Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Für Geschäftsführer von GmbHs zumindest kann eine Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB im Handelsregister eingetragen werden.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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