Dies ist eine Diskussion zu Bestellter und "richtiger" Geschäftsführer innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Bestellter und "richtiger" Geschäftsführer Habe ich es richtig verstanden das ein "bestellter" Geschäftsführer nur für ein bestimmten Zweck und/oder Geschäftsbereich bestellt werden kann und der "richtige" Geschäftsführer für alle belange der Gesellschaft (also z.B. Steuern etc.) zuständig ist? Wenn ja, ist der "bestellte" Geschäftsführer was Haftung angeht zu 100% gleichgestellt wie der "richtige" Geschäftsführer? Und kann der bestellte Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter sein? Vielen Dank! |
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| AW: Bestellter und "richtiger" Geschäftsführer Der bestellte GF vertritt die Gesellschaft nach aussen (Vertragspartner, Behörden...).. http://www.123recht.net/Strohmann-Ge...r-__a9118.html |
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| AW: Bestellter und "richtiger" Geschäftsführer Hallo, es geht nicht darum einen Strohmann zu stellen. ![]() Mal angenommen eine Firma hat bereits einen GF der alle Geschäfte wahrnimmt. Ein Mitarbeiter des Unternehmens arbeitet sich soweit "hoch" das er auch mit einer Minderheitsbeteiligung als Gesellschafter einsteigt. Dieser Mitarbeiter möchte nun den Gesellschaftern vorschlagen für einen bestimmten Geschäftszweig die Geschäfte aus verschiedenen Gründen als Geschäftsführer wahrnehmen zu können. Kann dann dieser neu bestellte Geschäftsführer genauso für sämtliche Belange des Unternehmens haftbar gemacht werden? Wahrscheinlich schon oder? |
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| AW: Bestellter und "richtiger" Geschäftsführer Dafür wäre es erst einmal nötig zu wissen in welcher Rechtsform die "Firma" geführt wird - GmbH? OHG/KG? GbR?
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
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| AW: Bestellter und "richtiger" Geschäftsführer Man unterscheidet das Innenverhältnis (geschäftsführung) und das Aussenverhältnis (bestellter Geschäftsführer, vertretung; zumind. GmbH). Die Haftung im Innenverhältnis ergibt sich aus dem gesellschaftsvertrag mit dem Geschäftsführer; die Haftung im Aussenverhältnis (in erster Linie) aus der gesetzlichen Regelung. Wie oben gesagt, kann es dann bei denn verschiedenen Rechtsformen auch noch besondere Regelungen geben. |
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