Dies ist eine Diskussion zu Beschwerde oder Einspruch § 325 HGB innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Beschwerde oder Einspruch § 325 HGB einmal angenommen gegen Firma X wurde vom Bundesjustizministerium ein Ordungsgeld von 2500 € verhängt weil für den 2007 den Offenlegungspflichten beim Bundesanzeiger nicht im vollen Umfang nachgekommen wurde. Konkret würde das bedeuten: Firma X ist eine brachliegende Gesellschaft es bestehen keine Verbindlichkeiten gegeüber dritten ausgenommen 60€ zum Jahresende bestehende Steuerschulden gegenüber dem FA. Es wurden keinerlei Abschreibungen vorgenommen. Alle Vermögenswerte befinden sich auf dem Bankkonto. Nach der Mahnung zur Offenlegungspflicht im Jahr 2009 ist dieser mit Veröffentlichung der Bilanz innerhalb der vom Bundesjustizministerium festgesetzten 6 Wochenfrist nachgekommen worden. Jedoch wurde aus Unkenntnis vergessen den entsprechenden Anhang zur Bilanz mit zu veröffentlichen. Weitere hinweise oder Mahnungen erfolgten nicht. Nun werden in der Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeiten Einspruch und Beschwerde genannt. Kann jemand den Unterschied erklären? Welche Form wäre angebracht. Hätte unsere fiktive Firma X Erfolgsaussichten? |
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