Dies ist eine Diskussion zu Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Zwangsvollstreckung innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Zwangsvollstreckung der Unternehmer möchte nicht mehr bei BGN unfallversichert sein. Er hat in März. 2009 einen bescheid bekommen, worin stand, dass er für 2008 und 2009, 815 zahlen muss. Soweit er informiert war, sollte er den Beitrag (Arbeitgeberanteil) nicht ausgleichen, wird die versicherungsschutz gelöscht. Der Unternehmer hat den Betrag nicht ausgeglichen, weil er nicht mehr bei BGN versichert sein wollte. daraufhin hat BGN im Sept. 2009 auch einen Bescheid zugeschickt, worin stand, dass die versicherungsschutz somit gelöscht wird. Nun hat er vor zwei tagen einen bescheid mit Zwangsvollstreckung bekommen, worin stand, dass der fällige betrag (815 ) innerhalb einer Woche bezahlt werden muss. Diese wurde auch vom unternehmer schnell ausgeglichen. was ist die genaue regelung bei BGN und wo ist der Fehler? Vielen Dank im Voraus und wir sind für jeden Hinweis sehr dankbar. Abonun |
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| AW: Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Zwangsvollstreckung Das solltest Du noch einmal ein wenig genauer erklären: geht es um eine Eigenversicherung oder die Versicherung der Arbeitnehmer? Und wie stellt sich der Unternehmer das vor? Will er die Angestellten in einer anderen BG versichern oder was?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Zwangsvollstreckung Zitat:
)Zitat:
In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keinen "Arbeitgeberanteil", der gesamte Beitrag ist durch den Unternehmer zu zahlen. Durch Nichtzahlung des Beitrags erlischt der Versicherungsschutz nicht! Ausnahme hierzu ist allenfalls die freiwillige Versicherung oder die Höherversicherung des Unternehmers, niemals aber eine Pflichtversicherung! Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die Regelung bei der BGN sieht vor, dass die Angestellten eines Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind und der Unternehmer hierfür alleine die Beiträge zu zahlen hat. Das ist übrigens bei allen Berufsgenossenschaften so, nicht nur bei der BGN. Außerdem hat die BGN in ihrer Satzung geregelt, dass auch die Unternehmer und deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten pflichtversichert sind (§ 43 der Satzung der BGN). In bestimmten Fällen kann man sich von dieser Pflichtversicherung aber auf Antrag befreien lassen (das Nichtzahlen eines Beitrags gilt dabei natürlich nicht als Antrag!). Für die pflichtversicherten Unternehmer gilt eine Versicherungssumme von jeweils 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV als Jahresarbeitsverdienst zur Berechnung der Geldleistungen (§ 44 der Satzung der BGN). Wem die Versicherungssumme zu niedrig ist, der kann sich freiwillig - auf Antrag - mit einer höheren Versicherungssumme versichern (§ 45 der Satzung der BGN). Diese freiwillige Höher- oder Zusatzversicherung erlischt tatsächlich, wenn die Beiträge dafür nicht gezahlt werden. Der grundsätzliche Versicherungsschutz bleibt dann zwar bestehen, die Geldleistungen werden dann aber nur aus der niedrigeren Versicherungssumme aus § 44 der Satzung berechnet. Alles klar? Viele Grüße Cephalotus |
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