Dies ist eine Diskussion zu Austritt aus UG innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| Austritt aus UG Eine UG hat 3 Gesellschafter (A,B und C). A ist Geschäftsführer der UG. B und C sind Einzelprokuristen. Jeder Gesellschafter hat 1/3 der Stimmrechte. Nun nehmen wir an, dass aus mangeln an Vertrauen zum Geschäftsführer Gesellschafter B und C nun möglichst zeitnah aus der UG austreten möchten. Die reguläre Rücktrittsfrist beträgt dabei 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres. Nun möchten Gesellschafter B und C allerdings nicht bis zum Jahresende warten. Haben die Gesellschafter B und C nun eine möglichkeit früher aus der UG auszusteigen ? (Eventuell über die Entziehung von Geschäftsanteilen ?) |
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| AW: Austritt aus UG Ein weiterer Gedanke: Person B und C haben ja Prokura. Reicht es für Person B und C ein Schriftstück aufzusetzen in dem Sie sich vom Wettbewerbsverbot befreien und anschließend ein Schriftstück aufsetzen in dem Sie die Prokura niederlegen ? Ist sowas außerhalb einer Gesellschafterversammlung möglich ? |
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| AW: Austritt aus UG wettbewerbsverbot: nein. das ist wohl nur über die gesellschafterversammlung möglich, außer der gesellschaftsvertrag würde etwas anderes sagen. prokura: die hängt nicht mit dem gesellschaftsrechtlichen bestellungsverhältnis zusammen, sondern mit dem anstellungsverhältnis. sie stellt auch nur eine (sehr weitreichende) vollmacht dar. was wollen b und c da also niederlegen? sie können das anstellungsverhältnis als solches kündigen oder dem geschäftsführer sagen, dass sie nicht mehr als prokurist auftreten wollen. dieser würde dann im interesse der gesellschaft selbst die besagten aufgaben übernehmen oder einen neuen prokuristen suchen. |
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| AW: Austritt aus UG Danke für die Antwort. Nehmen wir mal an das Personen B und C als Prokuristen im Gesellschaftsvertrag festgehalten sind. Ein weiteres Anstellungsverhält besteht nicht. (Die Prokuristen wurden also nicht nachträglich sondern bereits im Gründungsvertrag festgelegt) Nehmen wir nun an Person B und C können auch Person A davon überzeugen das Wettbewerbsverbot aufzuheben. Sprich alle Prokuristen sind sich in diesem Punkt einig. Bedarf es auch dann noch einer Gesellschafterversammlung ? Wenn ja ist dieses mit Zustimmung aller Prokuristen auch kurzfristig und ohne Fristen durchführbar ? |
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| AW: Austritt aus UG Dem Geschäftsführer kann per Mehrheitsbeschluss gekündigt werden. § 712 BGB Durch mangelndes Vertrauen geht das aber nicht. Austreten aus der UG ist nicht möglich. Man kann nur die Geschäftsanteile verkaufen. Ebenso kann man auch mit 3/4 Mehrheit die Gesellschaft auflösen (es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wueder anderes festgeschrieben). § 1 Satz2 GmbHG |
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