Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung einer GmbH-Übertragung innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Anfechtung einer GmbH-Übertragung A (90%) und B (10%) sind Gesellschafter einer GmbH. A ist Geschäftsführer. A überträgt B alle Geschäftsanteile. Bei der notariellen Beurkundung versichert A jedoch wahrheitswidrig, dass seine Stammeinlage vollständig einbezahlt ist. B findet 11 Monate später heraus, dass nur die Hälfte von A einbezahlt worden ist. B möchte nun die Übertragung anfechten, da eine Nachzahlung von A nicht zu erlangen ist. Wie sollte B praktischerweise vorgehen? Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung an die Firma (ist zumindest die Theorie). Da A aber Geschäftsführer der Firma ist wird dieser das Anfechtungsschreiben verzögern bzw. verschwinden lassen. Der Übertragungsvertrag ist ex tunc nichtig. Wie lässt B dies ins Handelsregister eintragen? Gruß moriarty
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Woher kommt denn das restliche Stammkapital ? |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Wie jetzt?!? Der A hätte die Stammeinlage vollständig einzahlen müssen, tat dies aber nicht. Trotzdem überträgt er seine Geschäftsanteile an der GmbH an B und versichert notariell, er hätte die Stammeinlage eingezahlt. B haftet nun gem. § 16 II GmbHG neben dem A für die ausstehende Stammeinlage.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Der Denkfehler liegt darin, dass die Anfechtungserklärung nicht der GmbH zugehen muss (die war nicht B's Vertragspartner), sondern A (dem Veräußerer). Dann wäre noch zu fragen, ob nur der schuldrechtliche Vertrag nichtig ist, oder auch die dingliche Abtretung. Nur im zweiten Fall wäre B ja nicht Inhaber der Geschäftsanteile geworden. Im ersten Fall müsste der Vertrag rückabgewickelt werden.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Zitat:
Zitat:
Mir geht es allerdings mehr um die Folgen dieser Anfechtung. Im Handelsregister steht B als Gesellschafter zu 100% drin. Das Handelsregister ist demnach unrichtig. Gem. § 16 III S.4 GmbHG müsste ein Widerspruch eingetragen werden, oder wie?!
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Zitat:
Es wird lediglich eine Übernahmeliste sowie eine Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht. Der Notar sollte die Gesellschafterliste erst beim Registergericht eingereicht wird, wenn das gesamte Stammkapital eingezahlt wurde. |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Richtig ist natürlich, dass gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste Widerspruch zugeordnet werden kann. Nur nützt das dem Käufer nichts, da der Widerspruch ja nur den gutgläubigen Erwerb vom eingetragenen Gesellschafter verhindern soll - das ist gerade der Käufer. Der Geschäftsführer wäre wohl auch nach § 40 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, eine neue Gesellschafterliste zum HR einzureichen. Ein Notar hat an der Anfechtung ja nicht mitgewirkt. (Alles natürlich unter der Vss, dass man Fehleridentität bejaht und daher auch eine Anfechtung des dinglichen Rechtsgeschäftes bejaht)
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Zitat:
Genau diese Korrektur interessiert mich. Wie läuft das in der Praxis. Nehmen wir an, die Firma wird insolvent. Der Insolvenzverwalter fordert jetzt A und B auf, die ausstehenden Stammeinlagen einzuzahlen. (A + B = Gesamtschuldner gem. § 16 II GmbHG) B hat jetzt ausser seiner Anfechtungserklärung nichts in der Hand.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Hm, ich frage mich, ob die Anfechtung dem B überhaupt was bringt, wenn die Gesellschaft in Insolvenz ist. Denn der Insolvenzverwalter zieht doch kalt lächelnd § 24 GmbHG aus der Tasche und fordert die Beträge von B trotz Anfechtung der Anteilsübertragung ein, wenn A nicht zahlungsfähig ist.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
| |||
| AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung Ja der Punkt ist mal wieder strittig. Aber: OLG Hamm 13.12.2005 27 U 43/05 sagt keine Haftung.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Schuldübernahmen aus 100%-Beteiligung einer GmbH A an einer GmbH B | Gesellschaftsrecht | 12.01.2010 09:50 |
| rechtl. Wirksamkeit einer Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH | Gesellschaftsrecht | 25.06.2009 10:41 |
| Übertragung von Geschäftsanteilen GmbH | Gesellschaftsrecht | 27.04.2009 15:28 |
| Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf Tochterpersonengesellschaft: Übergangsweise Aufstellung einer Ergänzungsbilanz zulässig | Nachrichten: Steuern und Wirtschaft | 30.05.2008 11:50 |
| Übertragung einer § 6b-Rücklage von einer Kapitalgesellschaft auf ein Wirtschaftsgut ihrer Tochter-Personengesellschaft | Nachrichten: Steuern und Wirtschaft | 30.05.2008 11:50 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios