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Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung einer GmbH-Übertragung innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht

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Alt 15.08.2011, 14:16
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Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Hallo,

A (90%) und B (10%) sind Gesellschafter einer GmbH. A ist Geschäftsführer. A überträgt B alle Geschäftsanteile. Bei der notariellen Beurkundung versichert A jedoch wahrheitswidrig, dass seine Stammeinlage vollständig einbezahlt ist. B findet 11 Monate später heraus, dass nur die Hälfte von A einbezahlt worden ist. B möchte nun die Übertragung anfechten, da eine Nachzahlung von A nicht zu erlangen ist.

Wie sollte B praktischerweise vorgehen?

Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung an die Firma (ist zumindest die Theorie). Da A aber Geschäftsführer der Firma ist wird dieser das Anfechtungsschreiben verzögern bzw. verschwinden lassen.
Der Übertragungsvertrag ist ex tunc nichtig. Wie lässt B dies ins Handelsregister eintragen?

Gruß
moriarty
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Alt 18.08.2011, 10:40
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AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Woher kommt denn das restliche Stammkapital ?
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Alt 18.08.2011, 10:53
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AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Zitat:
Zitat von Tourix Beitrag anzeigen
Woher kommt denn das restliche Stammkapital ?
Wie jetzt?!?
Der A hätte die Stammeinlage vollständig einzahlen müssen, tat dies aber nicht. Trotzdem überträgt er seine Geschäftsanteile an der GmbH an B und versichert notariell, er hätte die Stammeinlage eingezahlt. B haftet nun gem. § 16 II GmbHG neben dem A für die ausstehende Stammeinlage.
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Alt 18.08.2011, 14:52
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AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Der Denkfehler liegt darin, dass die Anfechtungserklärung nicht der GmbH zugehen muss (die war nicht B's Vertragspartner), sondern A (dem Veräußerer).
Dann wäre noch zu fragen, ob nur der schuldrechtliche Vertrag nichtig ist, oder auch die dingliche Abtretung. Nur im zweiten Fall wäre B ja nicht Inhaber der Geschäftsanteile geworden. Im ersten Fall müsste der Vertrag rückabgewickelt werden.
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Alt 18.08.2011, 15:16
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AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Zitat:
Zitat von DonCorleone Beitrag anzeigen
Der Denkfehler liegt darin, dass die Anfechtungserklärung nicht der GmbH zugehen muss (die war nicht B's Vertragspartner), sondern A (dem Veräußerer).
Das stimmt. Da A Geschäftsführer ist, hat er jedoch das Anfechtungsschreiben direkt erhalten.
Zitat:
Dann wäre noch zu fragen, ob nur der schuldrechtliche Vertrag nichtig ist, oder auch die dingliche Abtretung.
Regelmäßig liegt bezüglich der dinglichen Einigung und des schuldrechtlichen Vertrages Fehleridentität vor.

Mir geht es allerdings mehr um die Folgen dieser Anfechtung.
Im Handelsregister steht B als Gesellschafter zu 100% drin. Das Handelsregister ist demnach unrichtig.
Gem. § 16 III S.4 GmbHG müsste ein Widerspruch eingetragen werden, oder wie?!
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Alt 18.08.2011, 19:47
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AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Im Handelsregister steht B als Gesellschafter zu 100% drin. Das Handelsregister ist demnach unrichtig
Gesellschafter werden nicht im Handelsregister eingetragen.
Es wird lediglich eine Übernahmeliste sowie eine Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht.

Der Notar sollte die Gesellschafterliste erst beim Registergericht eingereicht wird, wenn das gesamte Stammkapital eingezahlt wurde.
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Alt 18.08.2011, 22:02
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AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Richtig ist natürlich, dass gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste Widerspruch zugeordnet werden kann. Nur nützt das dem Käufer nichts, da der Widerspruch ja nur den gutgläubigen Erwerb vom eingetragenen Gesellschafter verhindern soll - das ist gerade der Käufer.
Der Geschäftsführer wäre wohl auch nach § 40 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, eine neue Gesellschafterliste zum HR einzureichen. Ein Notar hat an der Anfechtung ja nicht mitgewirkt.
(Alles natürlich unter der Vss, dass man Fehleridentität bejaht und daher auch eine Anfechtung des dinglichen Rechtsgeschäftes bejaht)
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Alt 19.08.2011, 11:36
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AW: Anfechtung einer GmbH-Übertragung

Zitat:
Zitat von DonCorleone Beitrag anzeigen
Richtig ist natürlich, dass gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste Widerspruch zugeordnet werden kann.
In der Theorie ist es auch alles verständlich. B ficht ggü A an, die Übertragung und Abtretung sind nichtig, Gesellschafterliste muss korrigiert werden.
Genau diese Korrektur interessiert mich. Wie läuft das in der Praxis.
Nehmen wir an, die Firma wird insolvent. Der Insolvenzverwalter fordert jetzt A und B auf, die ausstehenden Stammeinlagen einzuzahlen. (A + B = Gesamtschuldner gem. § 16 II GmbHG)
B hat jetzt ausser seiner Anfechtungserklärung nichts in der Hand.
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Alt 19.08.2011, 13:21
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Hm, ich frage mich, ob die Anfechtung dem B überhaupt was bringt, wenn die Gesellschaft in Insolvenz ist. Denn der Insolvenzverwalter zieht doch kalt lächelnd § 24 GmbHG aus der Tasche und fordert die Beträge von B trotz Anfechtung der Anteilsübertragung ein, wenn A nicht zahlungsfähig ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 19.08.2011, 16:27
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Ja der Punkt ist mal wieder strittig. Aber: OLG Hamm 13.12.2005 27 U 43/05 sagt keine Haftung.
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