Dies ist eine Diskussion zu Abfindung und Einlage bei Kündigung in Gbr innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| brauche eine Aufklärung zu folgendend fiktiver Fall: Gesellschafter D entschließt sich dazu, aus der Gesellschaft aus unzumutbaren Gründen auszusteigenund, und seinen Anteil an die übrigen Gesellschafter zu verkaufen. Auszuscheidener Gesellschafter möchte noch zusätzlich zu seiner Einlage eine Abfindung z. B. nach seinem 21,7% Anteil von dem Geschäft bzw. von den übrigen Gesellschaftern gelten machen. Oder ist die Einlage die Abfindung? Gesellschafter A schätz das Geschäft z.B. auf 55000,- Euro ein. Wurde in der Betriebshaftpflichtversicherung z.B. so von Ihm festgehalten. Kann man nach dem Sachverhalt eine Abfindung nach §738 BGB in der Kündigung gelten machen, oder nicht. Wie setzt sich eine Abfindungsbilanz zusammen. Wie wird diese errechnet. Es wurde aber zusätzlich keine genau Klause wegen einer Abfindung vereinbart, oder sieht man das jetzt falsch (siehe unten)? Können Nachteile bei einer Abfindung entstehen? Z. B. der Verkehrwert ist geringer von einen Sachverständigen geschätz werden, z. B. nur 20000 Euro anstatt die z.B. 55000 Euro. Sind dann Einlagen von den auszuscheidenen Gesellschafter in Gefahr? z.B. würde der einen verminderten Betrag von Einlagen rausbekommen? Angenommen es wurde folgendes in Vertrag geschrieben: Angenommen eine Gbr mit 35.000,- Euro Stammkapital (Gbrvetrag) haben vier Gesellschafter A, B, C und D mit jeweils seinem Anteil eingebracht. Die Einlagen der Gesellschafter sind jeweils unterschiedlich Anteilen erbracht worden, womit die Mindesteinlage erbracht ist: Gesellschaft z.B. 35.000,- Euro Stammkaptial davon erbracht. Gesellschafter A: 28,6% Anteil der Einlage erbracht. Gesellschafter B: 28,4 % Anteil der Einlage erbracht. Gesellschafter C: 21,7% Anteil Einlage erbracht. Gesellschafter D: 21,7% Anteil Einlage erbracht. Kündigung/Ausbezahlung Die Gesellschafter haben die Pflicht den scheidenden Anteil zu gleichen Teilen zu übernehmen. Jedoch kann der Gesellschafter seinen Pflichtanteil an die anderen Gesellschaftern zu Übernahme anbieten. Möchten die Restlichen Gesellschafter diese Anteile übernehmen, so muss er seinen Pflichtanteil zu gleichen Teilen den restlichen Gesellschaftern anbieten. Der Preis für die Anteile ist festgelegt als die Summe die dem ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen ist. Beispiel: Der Ausscheidende hat eine Einlage von 10.000 € eingebracht und 21 % Anteil an der Gesellschaft. Die Rücklagen belaufen sich auf 1000 € und die Liquidität auf 200 € Dann bekommt er 10.000 € + 200 € aus Rücklagen + 40 € aus Liquidität = 10.240 € Jeder Gesellschafter muss 1/3 übernehmen also 3333 € die Anteile erhöhen sich um 7% je Gesellschafter. Die Anteile für Rücklage und Liquidität werden aus den jeweiligen Geschäftskonten Konten bezahlt. Jetzt kann ein Gesellschafter die 7 % Pflichtanteil zu 3,5 % an die restlichen Gesellschafter zu je 1660,50€ anbieten. Ihr Anteil an der Gesellschaft erhöht sich. Zur Berechnung der neuen Anteile wird jedoch nur die Einlage berücksichtigt. Wäre über eine Klärung der obigen Fragen sehr dankbar. Hab bereits diverse Paragraphen aus dem Gbr durchforstet, konnte die Fragen aber nicht 100 % beanworten. Viele Grüße |
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