Dies ist eine Diskussion zu Abfindung eines OHG-Gesellschafters - ADR? innerhalb des Forums Gesellschaftsrecht
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| ich habe aus meinem Studium eine wirklich theoretische Frage. Angenommen ein Gesellschafter scheidet aus einer OHG aus. Der Gesellschaftsvertrag regelt weder die Auseinandersetzung, noch die Abfindung. Nun streiten sich OHG und Gesellschafter um die Höhe der Abfindung nach § 738 BGB. Viel eher geht es eigentlich um die Frage der Berechnungsmethode des Gesellschaftswertes, worüber das Gesetz ungenau Auskunft gibt. Es gibt unterschiedliche Berechnungsgrundlagen (Buchwert, Substanzwert, Ertragswert, etc.) Meine Frage ist nun, wie der Konflikt für beide Parteien am besten gelöst werden könnte. Zur Auswahl stehen ein gewöhnlicher Prozess, ein Schiedsgericht, eine Mediation und ein Schiedsgutachten (eine Schlichtung lasse ich mal außer vor). Mich interessieren nun die Vor- und Nachteile des jeweiligen Weges und seine Praktikabilität. Schiedsgutachten: Es ist ungewiss, welche Methode der Gutachter zur Berechnung des Gesellschaftswertes ansetzen wird. Durch die konträren Interessenlagen wird man sich wohl auch kaum auf eine Methodenvorgabe für den Gutachter einigen können. Ist im Endeffekt Glücksspiel, was herauskommt. Mediation: Jede Partei wird wohl zur für sie günstigsten Berechnungsmethode greifen und auf der eigenen Position verharren. Eine gemeinsame Lösungserarbeitung erscheint unwahrscheinlich. Schiedsgericht: Hier könnte jede Partei einen Wert vorschlagen und die Schiedsrichter würden auf einen Vergleich (z.B. in der Mitte) hinausarbeiten. Ferner spricht die Nichtöffentlichkeit für das Verfahren. Dagegen sprechen aber die hohen Kosten. Ordentliches Gericht: Im Grunde das Gleiche wie beim Schiedsgericht, nur dass es öffentlich ist und man vielleicht die Hälfte der Kosten spart. Mir fehlt leider die Praxiserfahrung, um die Situation genau einzuschätzen. Vielen Dank im Voraus. |
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| AW: Abfindung eines OHG-Gesellschafters - ADR? Ich bin ein wenig verblüfft, über die hier angeführten Möglichkeiten der Wertfesstellung. Grundsätzlich gilt: Buchwert ! Ales andere ist nur intern für die Kostenstelle und zur Berechnung der Kennzahlen notwendig. Eine Mediation kann man ausschließen. Ein Schiedsgutachten kenne ich nicht. Es bleiben nur Schiedsgericht oder Prozess. Im Normalfall nimmt man sich im Streitfall einen Anwalt und geht dann vor Gericht. Aber ob es auch das ist, was der Prof hören will, entzieht sich meiner Kenntniss. |
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| abfindung, adr, außergerichtliche streitbeilegung, berechnung, ohg |
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