Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Zwischenprüfung BGB

Dies ist eine Diskussion zu Zwischenprüfung BGB innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 26.06.2011, 22:59
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2011
Beiträge: 23
Keine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Zwischenprüfung BGB

Guten Abend

Ich habe gestern die erste BGB-Klausur der Zwischenprüfung geschrieben. Es würde mich eigentlich wundern, wenn ich nicht bestehen würde, aber man weiß halt nicht, wie bewertet wird.
Hier mal der Sachverhalt:

A hat ein Grundstück mit Ausblick auf die Isar, welches er verkaufen möchte. Um einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, spiegelt er dem B vor, dass diese Aussicht auch in Zukunft nicht verbaut werden dürfe. In Wahrheit weiß A aber von einem einschlägigen Bebauungsplan, zudem ist der unterhalt gelegene Nachbar fest zur Bebauung entschlossen.
B glaubt dem A und erklärt sich daher bereit, das Grundstück für € 200.000 zu kaufen. A ist damit einverstanden.

Um Steuern und Kosten zu sparen, verabreden beide, beim Notar als Kaufpreis nur € 100.000 beurkunden zu lassen. So geschieht es auch.
Bevor der Antrag auf Eigentumsüberschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist, findet A einen weiteren Interessenten, der bereit wäre, € 250.000 zu bezahlen.
Muss V den Vertrag mit K erfüllen oder darf er über das Grundstück anderweitig verfügen?

ABWANDLUNG:
Nach erfolgter Auflassung ist B im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden und hat den Besitz am Grundstück erhalten. Nachträglich stellt er fest, dass er von A getäuscht wurde. Muss er den noch ausstehenden Kaufpreis bezahlen?

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Meine Lösung sieht in etwa wie folgt aus:

Anspruch B ---> A auf Übereignung des Grundstücks aus § 433 I unter der Voraussetzung, dass ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein KV kommt durch Einigung in Form von zwei korrespondierenden Willenserklärungen zustande, Antrag und Annamhe, §§ 145 ff. BGB.

Antrag des A wurde von B angenommen (Das ist wohl der erste Fehler, wahrscheinlich ist es so zu sehen, dass B dem A einen Antrag gemacht hat). Ein Antrag ist eine Willenserklärung, durch die einem Anderen der Abschluss eines Vertrags gemacht wird, wobei die WE so formuliert sein muss, dass der Andere den Vertragsschluss durch ein einfaches "Ja" herbeiführen kann.
Einen solchen Antrag hat der A dem B gemacht, B hat diesen Antrag angenommen, die Parteien haben sich also geeinigt. Gültiger KV zustandegekommen.

Es handelt sich hier um ein Scheingeschäft nach § 117, welches zur Verdeckung eines anderen RG's dient. Das ursprünglich gewollte Geschäft ist gültig, das zur Verdeckung geschlossene nichtig. Der KV ist also über € 200.000 zustande gekommen.

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist gem. § 873 die Einigung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Einigung = Auflassung gem. §§ 925, 128 BGB liegt vor. Es fehlt die Eintragung in das Grundbuch. Da ein gültiger KV zustandegekommen ist, ist A verpflichtet, den Vertrag mit B zu erfüllen.

ABWANDLUNG:
A ---> B auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II. Voraussetzung: Wirksamer KV, der auch wirksam blieb.
Die Erforderniss eines gültigen Kaufvertrags gem. §§ 433, 311b, 128, 873, 925 liegen vor.
B könnte ein Recht zur Anfechtung gem. § 123 haben. Voraussetzung dafür ist, dass er arglistig getäuscht wurde und diese Täuschung ursächlich für die Abgabe seiner WE war. Unter Täuschung versteht man das Herbeiführen einer Fehlvorstellung (Irrtum) bei einem Anderen durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder durch pflichtwidriges Unterdrücken wahrer Tatsachen.
A wusste von dem Bebauungsplan, hat den B jedoch angelogen, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, er hat dem B vorgespiegelt, dass es auch in Zukunft keine Bebauung geben wird. Somit liegt eine Täuschung vor. Auch das Merkmal der Arglist ist erfüllt, da A vorsätzlich handelte.
Die Täuschung muss für die Abgabe der WE des B ursächlich gewesen sein. Dies ist hier zu bejahen, vgl. Sachverhalt ("B glaubt dem A und nimmt daher den Antrag des A an").
B ist also zur Anfechtung nach § 123 berechtigt. Die Anfechtung muss gegenüber dem anderen Teil erklärt werden (§ 143). Anfechtungsfrist: Ein Jahr gem. § 124. Wirkung der Anfechtung gem. § 142: RG nichtig ex tunc, B ist also nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, muss dem A aber wieder das Eigentum und den Besitz am Grundstück einräumen nach § 812.


------------------

Das ist jetzt natürlich alles verkürzt und oberflächlich, aber so in etwa sieht mein Lösungsweg aus.

Wie gesagt, ich habe wohl Antrag und Annahme verwechselt. Des Weiteren habe ich mir überlegt, ob man zunächst nicht ansprechen sollte, dass es sich um einen geheimen Vorbehalt handelt, der zunächst unschädlich ist (um dann auf das Scheingschäft anzusprechen). Insgesamt fehlt es wohl noch am logischen Aufbau und wahrscheinlich auch an den Formulierungen. Deswegen habe ich versucht, mich mit den zwei Definitionen zu retten

Denkt Ihr, dass die vier Punkte zum Bestehen drin sind?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 29.06.2011, 21:56
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: extra bavaria non est vita - wo also sollte ich sonst leben?
Beiträge: 327
100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)  
AW: Zwischenprüfung BGB

Ein Fehler ist mir jedenfalls aufgefallen: Der Kaufvertrag ist im ersten Teil unwirksam, der beurkundete wegen § 117 BGB - der Kaufvertrag über den tatsächlich gewollten Kaufpreis ist nicht beurkundet worden und damit gem. § 125 BGB nichtig. Der (tatsächlich gewollte) Kaufvertrag wird erst mit Eintragung der Auflassung ins Grundbuch wirksam, § 311b BGB.
__________________
Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 29.06.2011, 22:15
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2011
Beiträge: 23
Keine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zwischenprüfung BGB

Wenn der Kaufvertrag über den tatsächlich gewollten Kaufpreis gem. § 125 nichtig ist, heißt das auch, dass der Verkäufer anderweitig über das Grundstück verfügen darf? Oh Mann ... mit so einem Fehler sieht es mit dem Bestehen dann wohl eher schlecht aus ... :-/
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 29.06.2011, 22:22
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: extra bavaria non est vita - wo also sollte ich sonst leben?
Beiträge: 327
100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)100% positive Bewertungen (327 Beiträge, 50 Bewertungen)  
AW: Zwischenprüfung BGB

Ja, der Verkäufer hat die Möglichkeit, einen zweiten Kaufvertrag mit einem Dritten zu schließen und kann über das Grundstück wirksam verfügen.
Ob es für's Bestehen langt, kann man aufgrund solcher Angaben nicht überprüfen - es kommt ja auch darauf an, wie gut der Rest so war
__________________
Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 02.07.2011, 08:42
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2011
Beiträge: 23
Keine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, stardustcafe hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Zwischenprüfung BGB

Ich hab jetzt mit meinem Übungsleiter gesprochen, die von mir nicht erkannte Nichtigkeit wäre gar nicht das Problem, aber ich habe auch nicht erkannt, dass der Käufer wegen Eigenschaftsirrtum anfechten kann. Das ist echt bitter, Irrtum und Anfechtung beherrsche ich eigentlich im Schlaf
Er geht von einer 50:50 Chance bezüglich des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens aus, es kommt eben wirklich darauf an, was die anderen haben. Naja hilft nicht, ich schätze mal, dass ich nicht bestanden habe. Shit happens
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Nichtbestehen der Zwischenprüfung. Was nun? Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 07.09.2010 10:56
Zwischenprüfung Schulrecht und Hochschulrecht 13.02.2010 12:35
Zwischenprüfung Allgemeines Forum für Jurastudenten 21.07.2009 18:40
Zwischenprüfung Allgemeines Forum für Jurastudenten 24.03.2006 22:13
Zwischenprüfung Allgemeines Forum für Jurastudenten 21.10.2004 11:49





Wiki

Lexikon

Gesetze

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN