Dies ist eine Diskussion zu Zugang von WE beim Übermittlungsboten innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Zugang von WE beim Übermittlungsboten Hallo Forumsgemeinde, mir stellt sich folgendes Problem: Ein Bote B übermittelt eine WE seines Auftraggebers A zum Abschluss eine Kaufvertrags dem Händler H. In dem Moment in dem B dem anwesenden H die WE übermittelt, gilt diese ja als zugegangen. Nun nimmt H das Angebot an, er will mit A einen Kaufvertrag schließen. Wann gilt die Annahme als zugegangen? Ist a) B gleichzeitig Erklärungs- und Empfangsbote und die WE gilt somit in dem Moment als zugegangen, in dem die Weiterleitung an A beim normalen Lauf der Dinge zu erwarten war, oder ist b) B ausschließlich Erklärungsbote und es handelt sich um einen Fall, bei dem gemäß § 151 eine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden erfolgt, oder schließt c) die Vertretungsmacht des B (die dieser ja auch als Bote benötigt, er gibt nur keine eigene WE ab) zum rechtsgeschäftlichen Handeln im Namen des A, genauer zum Kauf einer Ware bei H, den Empfang der Annahmeerklärung mit ein? Für Antworten wäre ich sehr dankbar!! Wer noch nicht genug hat: Angenommen B ist Angestellter von A und übermittelt das Angebot fahrlässig falsch und dem H ensteht dadurch ein Schaden. Dann hätte doch H einen Schadensersatzanspruch gegenüber B aus §823 I BGB. Könnte dieser Anspruch gemäß § 278 auf A abgewälzt werden? Auch hier würde ich mich über Antworten sehr freuen und wünsche Allen schon mal ein schönes Wochenende!! |
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| AW: Zugang von WE beim Übermittlungsboten zu b) § 151 BGB hat nichts mit Empfangs-/Erklärungsboten zu tun. Du müsstest das eigenständig prüfen. c) Boten haben keine Vertretungsmacht i.S.d. § 164 I |
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| vertretung bote zugang willenserklärung schadensersatz |
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