Dies ist eine Diskussion zu Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? Hallo zusammen, arbeite gerade anhand meiner Mitschriften und dem studienbegleitenden Skript die letzten Vorlesungen auf und da lese ich: "Hat man eine mögliche Anspruchsgrundlage für den gegebenen Sachverhalt ausfindig gemacht [...]" weiter heißt es dann bei den Schritten der Subsumtionstechnik bei Obersatz: "Auffinden einer Rechtsgrundlage" Ist doch irgendwie ein Wiederspruch in sich, oder? Kann die Subsumtion nur dann angewendet werden, wenn es sich um eine Anspruchsgrundlage handelt, oder hat da einer nicht so ganz konsequent formuliert? |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? Da kann ich keinen Widerspruch erkennen. Wie will man denn ohne Anspruchsgrundlage einen Anspruch formulieren? meint Remby
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? das heißt also um eine subsumtion durchführen zu können muss eine anspruchsgrundlage vorhanden sein, und nur dann geht das ganze? beim satz: "obersatz: auffinden einer Rechtsgrundlage" kann ich "Rechtsgrundlage" durch "Anspruchsgrundlage" ersetzen? dann wird das ganze schon etwas logischer |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? wieso ??? du gehst doch beim subsumieren von der Rechtsfolge zur Anspruchsgrundlage vor und nicht anders herum. also suchst du dir eine anspruchsgrundlage, welche die erwünschte rechtsfolge bewirkt. damit ist das ganze logisch. grz steffen |
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| Hi Sokrates könnte sterblich sein. ( Obersatz) Alle Menschen sind sterblich. ( Definition) Sokrates ist ein Mensch. ( Subsumtion) Also ist er sterblich. ( Untersatz) anja |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? Zitat:
Subsumieren heißt doch, den Sachverhalt auf seine Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Tatbestand hin zu prüfen, oder irre ich mich? Also A lässt das Handy des Nachbarn mitgehen, um nicht selber eins kaufen zu müssen >> A klaut etwas (wegnehmen), namentlich eine Sache (ein Handy ist ein körperlicher Gegenstand), die beweglich ist (ein Handy ist ja kein Grundstück) und fremd (es gehört ja dem Nachbarn). Und er tut dies, um das Handy als sein eigenes zu benutzen (Zueignung), was rechtswidrig ist (weil es ohne Zustimmung des Eigentümers geschieht). Folglich §242 StGB (+). Dass man hingegen bei der Subsumtion von TB zur Rechtsfolge hingelangt oder umgekehrt, ist mir völlig neu Gruß/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? wie net ? nimm die Sache mit dem Handyklau. 1.Schritt ist doch zu sagen, wann ein Diebstahl nach STGB vorliegt. 2. Frage ob im vorliegenden Fall die Gegenheiten nach 1. da sind. 3. Antworten dass oder dass nicht, die im 2. Schritt gefragen Gebenheiten vorliegen. oder irre ich mich jetzt. Also gehst du doch vom § also der Rechtsfolge, zum Fall. |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? HI! Klar brauchst du erstmal eine Anspruchsgrundlage...was willstr du denn donst prüfen? Du fragst dich praktisch erstmal ob eine Anspruchsgrunlage vorliegen könnte und dann ob der Fall dieser Grundlage entspricht: Ein Anspruch könnte sich aus... ergeben, dafür müsste.... und dann subsumierst du, welche Voraussetzungen erfüllt merden müssten,damit der Anspruch nach... geltend gemacht werden kann. LG |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? Vielleicht solltet Ihr Euch erstmal auf ein Rechtsgebiet einigen? |
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| AW: Subsumtionstechnik nur bei Anspruchsgrundlage? Also ICH bleibe auf jeden fall beim StR Zitat:
Die Strafzumessung ist hingegen Sache der Gerichte, die nach der Subsumtion entscheiden müssen, welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt (das ist aber selbstverständlich) und dann wie innerhalb dieses Rahmens die konkrete Strafe aussehen soll. Meint Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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