Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Notwehr? innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Strafrecht Notwehr? So das ist der Fall den wir bearbeiten solllen. A ist auf dem Weg nach Hause. Als er dort ankommt sieht er wie eine Gruppe von 15 Jugendlichen sein Auto beschädigen. Sie sehen A und beginnen sofort ihn zu bedrohen, ziehen dabei Messer und Schlagringen und umringen ihn. A der es mit der Angst zu tun bekommt und sich nicht anders zu helfen weiß, greift zu seiner Pistole, schießt dabei einmal in die Luft und schreift das er schiessen würde, wenn sie ihn nicht in Ruhe liessen. Die Jugendliche ignorieren dies, machen sich über ihn lustig und sagen das sie ihn jetzt erst recht fertig machen würden. Als sie ihm bedrohlich nahe kommen zielt dieser auf B und drückt ab. In seiner höchsten Not war es ihm gleichgültig dass er gerade auf B ziehlt. Dennoch trifft er C weil er ein schlechter Schütze ist. C stirbt sofort und die Jugendlichen flüchten. Strafbarkeit des A? So wie ich das sehe kann es hier mehrere Probleme geben. Denke es ist hier ganz klar eine Notwehr situation da A ja aktiv bedroht worden ist und nach den Umständen um sein Leben hat fürchten müssen. Die Frage ist nur was hinter der Formulierung "in höchster Not war es ihm gleichgültig" steckt. Könnte es da ein Problem mit der Zurechnung geben? was meint ihr? Bitte nur Ideen geben und keine ganze Lösung danke. |
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| AW: Strafrecht Notwehr? Vorsatzproblem: Abgrenzung dolus alternativus, error in persona, generellem Vorsatz (nicht dolus generalis , das wird für etwas anderes verwendet!) und aberatio ictus. Gleichgütlig meint außerdem immer dolus eventualis. Es ist vom Prinzip her sowas wie "billigend in Kauf" nehmen. Hier liegt das Problem im Vorsatz bzgl. des Erfolges. In die engere Auswahl kommt hier aberation ictus und ein genereller, bedingter Vorsatz. Das Vorsatzproblem ist schon recht anspruchsvoll. Aufbautechnisch würde ich am besten mit einem Totschlag an C anfangen. Und dort die ganze Problematik im Vorsatz erörtern. Es ist ihm gleichgültig auf, wen er von den Jugendlichen da gerade zielt. Also ist davon auszugehen, dass er sich auch damit abfinden würde einen anderen getroffen zu haben, es kam ihm in höchster Not primär darauf an, sich zu verteidigen. Genereller, bedingter Vorsatz an den jugendliche, die ihn umringen ? (+/-) (Bei mir eher (+), aber man muss das ganze halt mal ansprechen und sich dann entscheiden.) Das Problem ist, dass diese Arbeit irgendwie eine große Falle ist in Bezug auf den Vorsatz . Spontan hätte ich jetzt tatsächlich einen generellen, bedingten Vorsatz angenommen. Aber, ob das von dem Ersteller der Arbeit so gewollt ist, ist fraglich. Ist gibt ja das Problem mit der aberatio ictus mit seinen vielen Auffassungen. Weiß net, ob das gewollt ist, dass man vorher schon herausfliegt...Ist dein Prof. zufällig jemand, der auch die Minderheitsauffassung von Frau Puppe vertritt bzgl. aberatio ictus? *g* Denn die Formulierung kann einen schon mal aufs Glatteis führen. Normalerweise sind halt solche Fälle, wo man auf das anvisierte Tatobjekt (hier: der B) gezielt hat und "versehentlich" (-> schlechter Schütze) daneben getroffen hat und einen anderen (hier: den C) getroffen hat, klassische Fälle der aberatio ictus. Daher kommt die Formulierung etwas ungewohnt vor in dem einen Satz. |
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| AW: Strafrecht Notwehr? Nein, meiner ist eher ein Roxin-fan. Naja das es da die Probleme gibt habe ich mir auch schon gedacht. Werd das ganze mal in Angriff nehmen und mal gucken was mir dann noch so auffällt. Danke schon einmal |
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| AW: Strafrecht Notwehr? @ Faustus In deinem Fall könnte § 231 I 2.Alt. "Beteiligung an einer Schlägerei" und in dieser Vorschrift "ein von mehreren verübter Angriff" vorliegen. Wenn du noch genug Platz hast, lohnt es sich durchaus den Paragraphen durchzuprüfen. Sind durchaus ein paar BT-Probleme drin, aber § 231 is wahrscheinlich nich der Hauptschwerpunkt der Klausur. |
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| AW: Strafrecht Notwehr? Du kennst ja den Rest noch nicht ![]() Danach noch die Fahrlässige Körperverletzung zu prüfen ist ja auch klar..... Ein weiterer Fall is der hier: Als A in eine Seitengasse geht, erkennt er sofort, dass dort eine junge Frau (F) Hilfe braucht, da ein riesiger Mann (R), der dem A körperlich weit überlegen ist, versucht F zu vergewaltigen. In dem Moment als er einschreiten will, springt ihn der große Rottweiler des unbekannten Mannes an und schnappt nach ihm. A versetzt dem Hund einen schmerzhaften Tritt, so dass dieser die Flucht ergreift. Der Hund trägt Prellungen davon. A greift dann zu seiner Pistole und gibt einen Warnschuss ab. Der Riese lässt dennoch nicht von der Frau ablässt und A zielt auf beide die sich auf dem Boden hin und her wälzen. Er will dadurch R so verletzten, dass dieser aufhört. Doch A weiß das er kein guter Schütze ist und befüchrtet das er F treffen könnte, dennoch sieht er sich in der Pflicht ihr zu helfen so dass er schließlich abdrückt, wobei er darauf vertraut F nicht tödlich zu treffen. F erleidet einen schweren Bauchschuss, den sie aber nach mehreren Operationen überlebt. R erkennt den Ernst der Lage und will fliegen. A brüllt er solle stehen bleiben, sonst werde er auf ihn schießen. A ist wütend darüber die Frau getroffen zu haben und will sich nun dafür an R rächen. Er meint R gehört ebenfalls angeschossen, wobei er ihn nicht tödlich oder schwer velretzen will. Als R nicht auf die Anweisung von A hört schießt er in die Beine des R, wobei er diesmal das rechte Bein trifft, so dass R von der Polizei aufgegriffen werden kann. A freut sich und denkt sich das er der Gerechtigkeit genüge getan hat, da er sonst entkommen wäre. A wurde ach der Vernehmung der Polizei wieder laufen gelassen. So erstmal den Hund wegen Sachbeschädigung , das dürfe das einfachste sein. Dann wird hier wohl das Problem der Schuss auf die Frau sein. Denke hier kann man dann auch wie im 1. Fall das Problem aberratio ictus anführen. Dürfte aber wohl nicht so das Problem sein. Der Schwerpunkt sollte ja hier auf den Beinschuss liegen. Ist halt hier zu Fragen ob der Schuss in die Beine evtl. noch als NOtlage gewertet werden kann oder ob er sich heir der Körperverletzung schuldig gemacht hat. Oder gibts da noch eine Falle?? Geändert von Faustus (23.02.2007 um 01:36 Uhr). |
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| AW: Strafrecht Notwehr? Hab da noch ein Problem... bezüglich des ersten Tatkomplexes.... Also wenn ich über aberatio ictus gehe muss ich dann ja noch feststellen ob ein Vorsatz vorhanden war richtig??? Muss ich dann auch diese Ernstnahme und Möglichkeitstheorie usw darstellen? |
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| AW: Strafrecht Notwehr? Die Kritik an Frau Puppes Theorie war, dass dem Täter ein genereller Vorsatz unterstellt wird. Aber was ist eigentlich, wenn der Täter weiß, dass er das Opfer treffen kann und verletzen kann? In deinem zweiten Fall besteht meines Erachtens ein Eventualvorsatz bzgl. der Körperverletzung der Frau. Solche Fälle der (wenigstens zu diskutierenden) "Risikoverringerung" diskutierst du in der objektiven Zurechnung. Ich denke Roxin hat da in seinem Lehrbuch einiges dazu geschrieben. Dürfte hier aber nicht einschlägig sein, da ein das Leben gefährdender Schuss wohl "schlimmer" ist wie eine Vergewaltigung. Ich weiß, dass man das nicht so 1:1 abwägen kann, aber die Vergewaltigung schützt eben die sexuelle Selbstbestimmung, was ein Unterfall der freien Willensbetätigung ist, und der Leib als solcher, der essentiell für unsere Existenz ist, in Art. 2 II 1 ist ein bißchen mehr "wert" von seinem grundrechtlichen Rang als Art. 2 I (freie Willensbetätigung). Insofern wird die obj. Zurechnung hier wohl nicht so ohne weiteres verneint werden können. Diskutieren musst du so etwas aber. Vielleicht ist mit sehr guter Begründung ein anderer Ansatz noch vertretbar, aber bei solch einer speziellen Konstellation wird das ganze eher schwierig. Den Tötungsvorsatz kann man übrigens recht "leicht" über die Hemmschwellentheorie vom BGH ablehnen. Siehe zum Beispiel bei Tröndle/Fischer über die Hemmschwellentheorie (beim Mord selbst dürfte etwas dazu stehen, müsste ich aber mal nachschauen). |
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| AW: Strafrecht Notwehr? Ja an die Risikoverringerung habe ich auch schon gedacht. Denke allein durch die Tatsache das er eine neue gefahr für ein neues rechtsgut geschaffen hat ist das ganze mit dem abwägen nicht wirklich in Betracht zu ziehen. Habe bei Roxin , Schröder un in diversen Kommentaren einiges zu den problematiken gefunden. Problem was ich halt habe ist ganz oben beim ersten Fall den Vorsatz zu diskutieren unter der Berücksichtigung der Möglichkeits, Wahrscheinlichkeits Theorie.... drehe mich da etwas im Kreis mit der Argumentation. Kann ich denn wenn ich den Vorsatz gegenüber C prüfe dann in die Vorsatz Diskussion auch den Vorsatz gegenüber B reinbringen oder wäre es hier ratsam das ganze beim Versuch zu erörtern? |
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| AW: Strafrecht Notwehr? Ach, das Schemata der Prüfung ist wohl eher simpel: Du prüfst vollendeten Totschlag an C. Dann diskutierst du den Vorsatz bzgl. der Tötung desselbigen. Wenn du zu dem Ergebnis kommen würdest, dass genereller Vorsatz vorliegen würde bzgl. der einzelnen Jugendlichen, dann kann der Streit zwischen der h.M. (aberatio ictus) und der MM (von Frau Puppe zum Beispiel) dahinstehen. Aufgrund der sehr ungewöhmlichen und komplexeren Formulierung im ersten Hanldungsabschnitt ist das ganze gar nicht mal so leicht zu bestimmen Geändert von Charly123 (04.03.2007 um 15:42 Uhr). |
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| AW: Strafrecht Notwehr? richtig ^^ja das mit dem vollendeten Totschlag ist mir schon klar das der geprüft wird. findet man auch in nahezu jedem Lehrbuch. In die vorsatzdiskussion kann ich aber nicht noch zusätzlich den Vorsatz gegenüber B reinnehmen oder? Würde dann bei der prüfung de Totschlages den Vorsatz gegenüber C verneinen und gleichzeitig den gegenüber B bejahen. Also das ich das alles unter dem totschlag unter ordne. Oder wäre e besser den Vorsatz bezüglich B dann auch wirklich beim Versuch zu prüfen? |
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