Dies ist eine Diskussion zu Spanner Fall innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Spanner Fall Mal angenommen A schießt geziehlt auf den Spanner B der in seinem Schlafzimmer steht und als A aufwacht flieht. Und mal angenommen B fällt zu Boden und bettelt um Hilfe. Müßte ich da dann gefährliche Körperverletzung oder versuchte gefährliche Körperverletzung prüfen ? Danke für die Antwort Simi |
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| AW: Spanner Fall Fall 1: A schießt auf Spanner B, der im Schlafzimmer des A steht. B flieht. Gefährliche Körperverletzung des A an B. A ist gerechtfertigt aus § 32, weil er sich gegen den Hausfriedensbruch des B zur Wehr setzt. Die Grenzen der Gebotenheit wären höchstens dann überschritten, wenn A gezielt etwa auf Herz oder Kopf des B geschossen hätte, dann versuchter Totschlag, ggf. straflos nach 33 StGB. Fall 2: A schießt auf Spanner B, der von der Straße den A beobachtet. B flieht. Wie oben, aber generell keine Rechtfertigung des A, weil kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt. B verhält sich nicht in strafbarer Weise. Ebenfalls straflos: sog. "Stalking". Fall 3: Wie oben, aber B wird getroffen, fällt zu Boden und bettelt um Hilfe. Die gefährliche Körperverletzung bleibt gerechtfertigt (Fall 1) oder eben nicht (Fall 2). A muss B jetzt aber zur Hilfe kommen, weil er Garant geworden ist. A hat ein Risiko geschaffen (Tod oder weitere Gesundheitsschäden des B), das sich bei ungehindertem Geschehensablauf verwirklichen könnte (§ 12 StGB, Ingerenz). Stirbt B etwa danach, ist A (mindestens) wegen Totschlag oder sogar (bei Vorliegen von Mordmerkmalen) wegen Mordes durch Unterlassen strafbar. § 323 c ist dann mitverwirklicht, wird aber konsumiert (Unrecht ist von der unechten Unterlassungsstrafbarkeit miterfasst). Für die Ehefrau des A nur 323 c, wenn diese ebenfalls anwesend ist und dem B die Hilfe verweigert (meine Meinung). Ggf. Mittäterschaft. Versuch kommt übrigens nur in Frage, wenn B nicht getroffen wird. |
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| AW: Spanner Fall Hm, ich denke, bei der Notwehr muss man zunächst die Erforderlichkeit prüfen, udn daran hapert es hier. Da der Angreifer schon am Fliehen war, gab es keinen gegenwärtigen Angriff, der hätte abgewehrt werden müssen. Somit ist die Notwehr hinfällig. Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Spanner Fall ??????????????? 1. Wenn der Spanner nur da steht, fehlt es am RWA. Selbst wenn wir den bejahen, und der flieht ist der Angriff schon seit Zeiten vorbei. Wnn dann ein irrer doch die Notwehrlage bejaht, muss er spätestens an der Erforderlichkeit aufhören Notwehr fällt demnach ganz weg Kommen wir zum § 33 wenn wir den bejahen wollen, dann bitte die subjektiven merkmale beachten - namentlich asthenische Affekte (Angst, Furcht - steht im Gesetz) Auf herzlichste Stone |
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| AW: Spanner Fall Also müsste das auf §35 hinauslaufen? |
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| AW: Spanner Fall § 35? Mmh - soweit müsste man nicht gehen, denn die Gefahr wäre ja auch anders abwendbar gewesen. Z.B Polizei einschalten. Man sagt jetzt aber in solchen Fällen wie der des Spannerfalls, kommt eine analogie in Frage. § 228 BGB - gefahr geht von Sachen aus. § 34 StGB mit §228 BGB analog - die gefahr vom menschen ausgehend. Diese Analogie ist erlaubt. Also wenn man Lust hat dann kann man ja mal nachlesen, ich hab jetzt leider anderes zu tun. Sollte ich da nochmal hingelangen, dann werde ich es ausführlicher mit Quellen belegen. Stone |
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| AW: Spanner Fall Also wenn der Spanner noch IN der Wohnung ist, ist doch der RWA noch gegeben! (Hausfriedensbruch) Nur wenn er bereits aus der Wohnung draußen ist, entfällt der RWA. |
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