Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt vom Versuch, Einzel-/Gesamtbetrachtungslehre innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Hallo! Ich habe ein Problem bei meiner ersten Strafrechthausarbeit und würde mich sehr freuen wenn ihr mir ein wenig weiterhelfen könntet! Es geht um folgenden Sachverhalt: A stößt B gegen einen Schrank, wodurch sich dieser stark verletzt. Danach überlegt sich A, dass er es dem B mal so richtig zeigen will, nimmt eine Schaufel und will dem B auf den Kopf hauen (es ist ihm egal ob dieser verletzt wird oder stirbt und weiß, dass es für B tödl.sein kann). Aber A schlägt zufällig vorbei und verfehlt B. Jetzt hat A auf einmal doch Mitleid, legt die Schaufel weg und ruft einen Notarzt. Wie hat sich A strafbar gemacht? Nach der Einzelbetrachtungstheorie müsste man den Schlag mit der Schaufel ja als versuchten Totschlag sehen und einen Rücktritt davon ausschließen, weil der Notarzt wegen dem Stoß gegen den Schrank gerufen werden musste. Die hM ist aber die Gesamtbetrachtungslehre, oder? Wie wäre der Fall hier zu beurteilen? Handelt es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch? Vielen Dank! Geändert von StrRHA (22.03.2007 um 13:59 Uhr). |
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| AW: Rücktritt vom Versuch, Einzel-/Gesamtbetrachtungslehre Zitat:
Ob hier ein beendeter oder unbeendeter Versuch anzunehmen sit, hängt von der Vorstellung des A ab. Wenn er glaubt, dass ohne weiteres zutun der Schlag gegen den Schrank zum Tod des B führt, ist der Versuch beendet. A muss dann tätig werden, um den Erfolg zu verhindern. Wenn er aber glaubt, dass seine bisherigen Handlungen für sich allein nicht zum Erfolg führen können, ist der Versuch unbeendet. A tritt dann erfolgreich vom Versuch zurück, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
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