Dies ist eine Diskussion zu Rechtfertigung bei einer vermeintlichen Notwehrlage innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Rechtfertigung bei einer vermeintlichen Notwehrlage Moin! Ich habe gerade mal meine Strafrechtsunterlagen aus meinem ersten Semester nachgearbeitet und bin gerade bei den Rechtfertigungsgründen gelandet, wobei mir ein Sachverhalt in den Kopf kam, der mich doch sehr beschäftigt: Der A kommt nachts leicht betrunken nach Hause. Aufgrund seines Alkoholkonsums braucht er mehrere Versuche, die Haustür zu öffnen. B beobachtet dies und hält A aufgrund seines Verhaltens für einen Einbrecher. B will Zivilcourage beweisen und den vermeintlichen Einbrecher überwältigen. Dieser Versuch misslingt und der A versetzt dem B einen heftigen Faustschlag. B geht schwer getroffen zu Boden. Man könnte jetzt doch sagen, der Angriff des B könnte durch § 127 StPO gerechtfertigt sein. Doch macht man dies, würde man dem A doch sein Notwehrrecht nach § 32 StGB nehmen, da Notwehr doch nur gegen einen rechtswidrigen Angriff erlaubt ist. Demnach müsste A mind. einer Körperverletzung schuldig sein, obwohl er sich angegriffen fühlte und vorher keinen Straftatbestand erfüllte. Hält man den Angriff des B jedoch nicht für gerechtfertigt (und billigt A damit sein Notwehrrecht zu), müsste man B für eine Tat bestrafen, die er, in der Absicht Gutes zu tun, begang. (Und durch seine Verletzung sowieso schon bestraft ist) Ich würde mich freuen, wenn mir jemand eine Lösung für mein Problem geben könnte, auch wenn die Lösung vielleicht erst in ein paar Semestern auf mich warten würde. |
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| AW: Rechtfertigung bei einer vermeintlichen Notwehrlage Zuallererst möchte ich anmerken, dass mir der § 127 StPO sowie seine genaue Anwendung gänzlich unvertraut sind. Wenn es allerdings um Strafrecht im 1. Semester geht, möchte ich meinen, dass da die StPO gar keine so große Rolle spielen soll. Demnach würde ich die Lage so beurteilen: B glaubt, dass eine Notwehrlage vorliegt - in Wirklichkeit liegt aber gar keine Notwehrlage vor. Das klingt mir sehr nach einem Erlaubnistatumstandsirrtum! ^^ Hab nicht mehr genau im Kopf, wie der ETI in allen Einzelheiten funktionierte, aber wenn ich mich richtig erinnere, bestünde damit die Möglichkeit, für den A die Strafbarkeit entfallen zu lassen oder zu mildern und für den B trotzdem die Notwehrvorschriften anzuwenden, weil ja eben bei A keine "richtige" Notwehr vorliegt. Prüf das mal mit dem ETI durch und sag mal, ob du da ein ordentliches Ergebnis rausbekommst. Müsste aber theoretisch der richtige Weg sein (wenn du jetzt nicht unbedingt die StPO einbauen willst), weil das wirklich die klassische ETI-Situation ist! Grüße von Hamburg (theoretisch zumindest - praktisch gerade Berlin) nach Hamburg!
__________________ Ich mache keine Rechtsberatung, ich spekuliere nur wild in der Gegend herum! Falls ich Schwachsinn erzähle, möge mich bitte jemand korrigieren! ^^ |
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| AW: Rechtfertigung bei einer vermeintlichen Notwehrlage Der ETI gehört nach wohl h.M. in die Schuld. D.h. aber, dass eine rechtswidrige Tat vorliegt. Also hat der Angegriffene ein Notwehrrecht. Gerade bei solchen Konstellationen oder bei der Teilnahme zeigt sich, dass die h.M. vorzugswürdig ist. Ciao/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Rechtfertigung bei einer vermeintlichen Notwehrlage Also der § 127 StPO stand bei unseren AG-Leitern ganz oben auf der Liste der Rechtfertigungsgründe, daher schätze ich, dass unser lieber Dozent uns in der anstehenden Hausarbeit mit ähnlichen Fällen nerven wird. Naja, ich melde mich nochmal, wenn ich die wirkliche Problemstellung kenne. Ich denke auch, dass die h.M. für durchaus vorzugsmäßgig zu erachten wäre und dem Angegriffenden doch sein Notwehrrecht zu erhalten wäre. Aber ich werde mich bestimmt nochmal melden, wenn die Hausarbeit veröffentlicht ist und ich richtige Hilfe von den "Experten" in diesem Forum benötige! P.S.: Uni Hamburg rulez ;-) |
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