Dies ist eine Diskussion zu Mehrfache Prüfung Körperverletzung innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Mehrfache Prüfung Körperverletzung Hallo, ich wollte mal fragen, wie es mit der Prüfung von Körperverletzungsdelikten aussieht. In mehreren Tatkomplexen kommt eine Körperverletzung vor. Muss ich diese jedes Mal neu definieren, oder reicht das beim ersten Mal? Wenn ja, wie stelle ich das Grunddelikt weiter dar, sprich bei den nachfolgenden Fällen? Angenommen: A hat Körperverletzung an B begangen. Definition KV... Später: A hat Körperverletzung an D begangen. ??? Gruß Mitch87 |
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| AW: Mehrfache Prüfung Körperverletzung Hallo! Selbstverständlich muss man jede KV einzeln abarbeiten... Das macht die Sache doch erst RICHTIG spannend (*würg*). Wenn es sich um verschiedene Konstellationen handelt, dann sollte man sie auch wie solche behandeln und einzeln durchprüfen. Dabei muss man eben den Gutachtenstil einhalten und dazu gehört nun einmal auch die Definition. Man kann hier und da mal auf den Urteilsstil ausweichen, wenn Sachen sowas von offensichtlich sind, dass es weh täte, die extra zu erwähnen (Ne Leiche ist ne Leiche - auch ohne Definition....). Der Verweis auf vorherige Prüfungspunkte sollte nur GANZ vorsichtig verwendet werden und bitte NIEMALS nach unten verweisen. Die Kunst ist, dass man jede Prüfung vollständig durchführt, sich aber nicht immer wieder in denselben Worten zur selben Sache auslässt. Abwechslung ist da ganz wichtig (insbes. bei Strafrechts-HA).VG, Peter
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| AW: Mehrfache Prüfung Körperverletzung Uns wurde gesagt: Ein mal definieren und dann ist gut. Verweise sind nicht nötig. Wiederholungen von Definitionen sind eher abwertend als aufwertend!
__________________ Meine Beiträge spiegeln nur meine Meinung zu einem Thema wieder und ersetzen nicht den RA. Falls eine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist würde ich mich über eine positive Bewertung freuen. Bewertungen mit der Waage oben rechts Bildung ist eine Krücke, mit der der Lahme den Gehenden schlägt, um zu zeigen, daß er auch bei Kräften ist. |
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