Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag mit einem Minderjährigen!!! innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Kaufvertrag mit einem Minderjährigen!!! Hallo! Langsam bin ich am verzweifeln und hoffe das mir jemand von euch helfen kann! Ich sitze seit Tagen an meiner Hausarbeit und komme einfach nicht weiter! Zum Fall: Am 08.01.2006 sieht T im Schaufenster des V eine E-Gitarre. Im Geschäft teilt T dem V mit, für EUR 700,00 würde er die Gitarre nehmen. V sagt, nachdem er einen Blick in den Personalausweis von Tom geworfen hat: "Das geht in Ordnung. Zahl den Kaufpreis am 15.01.06, an dem Tag, an dem du volljährig wirst." Die Gitarre nimmt T sofort mit. Die Eltern wussten hiervon nichts. Als die Eltern von dem Geschäft erfahren, erklären sie sich gegenüber Tom spontan damit einverstanden. Inzwischen sind V jedoch Zweifel gekommen. Er ruft daher die Eltern an und fragt, ob sie das Geschäft genehmigen. Diese fühlen sich jedoch inzwischen durch das laute Gitarrenspiel des T genötigt und erklären, sie müssen sich die Sache noch einmal überlegen. Am 15.01.06, T´s 18. Geburtstag, trifft V den T und verlangt Zahlung. T weigert sich und erklärt, er halte am Vertrag nicht fest. Meine Fragen nun: Kann V von T die Zahlung des Kaufpreises verlangen? Ist den der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen? (Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft I und II) Wie wird dies hier mit der Geschäftsfähigkeit gehandelt? Ich danke allen die mir helfen können im Voraus. Gruß lara |
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| AW: Kaufvertrag mit einem Minderjährigen!!! Hallo, erst einmal vielen Dank für deine Antwort. Habe mich gefreut, dass jemand bereit ist, mir zu helfen. Ich möchte kurz erklären, wie ich vorgegangen bin. Als erstes habe ich natürlich den Kaufvertrag geprüft. Mit Antrag (Ausstellen der E-Gitarre im Schaufenster, invitatio ad offerendum, dann Erklärng des T, Annahme, Überprüfung der Annahme). Bis hierhin habe ich soweit keine Probleme aber ab jetzt. Daher habe ich jetzt einmal eingefügt, was meiner Meinung nach zu überprüfen ist. II. Wirksamkeit des Kaufvertrages Von vornherein wirksam wäre der Kaufvertrag, wenn er dem Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei der Beurteilung, ob das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist entscheidend, ob das Rechtsgeschäft den Minderjährigen rechtlich belastet. Eine Belastung kann entweder in einer Verpflichtung oder einem Rechtsverlust liegen. Unberücksichtigt bleibt in der Beurteilung, ob das Rechtsgeschäft für den beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich günstig ist, als das Geschäft per Saldo Gewinn bringt. aa. Verpflichtungsgeschäft Nach § 108 I BGB, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab, wenn der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließt. Da V Zweifel an dem Geschäft mit T gekommen sind, fordert er nach § 108 II Abs. 1 BGB die Eltern auf, dass Geschäft zu genehmigen. Eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung wird unwirksam. Da die Eltern des T die Genehmigung laut § 108 II Abs. 2 BGB, nicht ausdrücklich erklären, gilt diese als verweigert. bb. Verfügungsgeschäft I Dieser Fall ist die Abgabe einer Einigungserklärung seitens des T, durch die auf ihm ein Recht (Eigentum) übertragen wird. Da V dem T sofort die E-Gitarre übereignete, hat T zur Abgabe seiner Willenserklärung für die Einigung gemäß § 929 BGB nicht die Zustimmung seiner Eltern bedurft, da der Erwerb des Eigentums für ihn rechtliche Vorteile im Sinne des § 107 BGB darstellt. cc. Verfügungsgeschäft II T überträgt somit das Eigentum der EUR 700,00 auf V. Daraus entsteht für T die Verpflichtung den Kaufpreis zu zahlen. Ist dies denn soweit richtig oder liegen irgendwo Verständnisfehler vor. Wie muss ich jetzt bei dem Verfügungsgeschäft II weiter vorgehen? Noch einmal vielen vielen Dank lara |
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