Dies ist eine Diskussion zu Irrtümer innerhalb Prüfung zu §211 innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Irrtümer innerhalb Prüfung zu §211 In einem Fall tötet A eine andere Person, ob es nun Mord oder Totschlag war lassen wir mal dahingestellt. Er ist 23 Jahre und kam mit seinen Eltern vor 20 Jahren nach Deutschland. Seine Schwester, in Deutschland geboren, passte sich immer mehr der Deutschen Kultur an. Letztendlich sollte sie "entehrt" werden. Brufer B stiftet den A an sie zu erstechen. Folgende Probleme: A sagt später aus, dass er davon ausgehe mit seiner Tat der Familie etwas Gutes getan zu haben. Wenn nicht er, so hätte doch in jedem Fall der ebenfalls anwesende Bruder B die Schwester getötet; diese wäre also ohnehin gestorben. Weiter meint A, dass er sich angesichts der in der Gemeinschaft vermittelten Traditionen, denen er sich noch immer besonders verbunden fühlt, rechtens verhalten habe. Es könne nicht angehen, dass die Schwester die Familienehre durch ihr Verhalten so sehr beschmutze und ungestraft davonkomme. Wegen der vielfachen vorangegangenen Ehrverletzungen war letztlich nur noch Tod eine angemessene Reaktion. Jedenfalls müsse aber der Umstand, dass es seine unfreie Entscheidung zur Tötung war, bei A irgendwie Berücksichtigung finden. Aus Furcht vor familiärer wie auch persönlicher Entehrung könne ihm ein Schuldvorwurf letztlich nicht gemacht werden. Welche Irrtümer wären hier zu prüfen? Und wie genau? Welche letztendlich auch zu bejahen? Danke im Voraus. |
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| AW: Irrtümer innerhalb Prüfung zu §211 Man kann keinen Irrtum bejahen, da er seit 20 Jahren hier lebt und ihm somit bekannt sein muss, dass es in Deutschland nicht straffrei ist einen Ehrenmord zu begehen. Aber wie wärs mit ein paar eigenen Ideen bzgl. der in Frage kommenden Irrtümer? |
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| AW: Irrtümer innerhalb Prüfung zu §211 Danke... Nur das mit der "unbeachtlichen Reserveursache".. ok, aber wie baut man das in das Gutachten ein? Ich denke schon, dass es erwähnt werden sollte oder? Evtl. nach der "normalen" Kausalitätsprüfung? |
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| AW: Irrtümer innerhalb Prüfung zu §211 Ja, ok. Mein Frage sollte eigentlich dahin gehen, ob es ausreicht die Kausalität einfach so zu definieren, dass man sagt, eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dann bei der Subsumtion darauf eingeht, dass wenn ..... Z nicht zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort getötet worden wäre. Somit ist die Handlung kausal. Oder ob man erst später nochmal genau darauf eingehen muss, dass es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ankommen muss, so dass man das ganze ein wenig weiter ausführt. Aber ich denke, dass ist nicht nötig, oder? |
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