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hilfe...hausarbeit strafrecht tübingen

Dies ist eine Diskussion zu hilfe...hausarbeit strafrecht tübingen innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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  #1 (permalink)  
Alt 26.08.2006, 17:53
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Ort: Weinstadt
Beiträge: 28
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hilfe...hausarbeit strafrecht tübingen

hallo liebe leute brauch dringend hilfe.
aber erst mal der sachverhalt:


Auf der Piste…“

Fritz (F) hat zu Weihnachten neue Carving-Ski geschenkt bekommen. Diese möchte
er mit seinen Kumpels Rudi (R) und Tino (T) einweihen. Gemeinsam buchen die drei
Anfang Januar bei dem Busunternehmen „Fröhlich“ eine Tagesskitour in den
Schwarzwald, um nicht nur auf der Piste, sondern auch beim Après-Ski zünftig einen
Drauf machen zu können. Auf der Fahrt zum Feldberg am darauf folgenden Morgen
schunkeln sich die drei schon im Bus mit ein paar Flaschen Bier warm und geben
ihre Gesangskünste zum Leid der Mitreisenden zum Besten.

Als die drei schließlich auf der Piste sind, bemerkt F zu seinem Ärger und zur
Belustigung der schönen Bella (B) und ihrer Freundin Cordula (C), dass er trotz
seiner neuen Skier mit den anderen beiden Jungs nicht mithalten kann. Auch T und
die anderen erkennen, dass F noch ziemlich wacklig auf den Skiern steht. Dennoch
wollen sie sich deshalb nicht von dem gemeinsamen Skivergnügen abhalten lassen.
Da insbesondere T mit begnadeten Skifahrkünsten gesegnet ist, gelingt es ihm die
beiden Mädels mit seinem schneidigen Fahrstil zu beeindrucken. Wutentbrannt
darüber wählt F die FIS-Abfahrt, um nun auch sein Können zu beweisen. Obwohl er
sieht, dass diese Piste gerade von einigen Skifahrern – darunter auch T, R und die
beiden Mädels B und C – befahren wird, nimmt er ordentlich Schwung und rast die
Abfahrt hinunter. Dabei ist ihm bewusst, dass ihm aufgrund des Schwierigkeitsgrades
der Strecke und seiner mäßigen Skifahrkünste keine Ausweichmanöver gelingen
werden. F hofft zwar, dass die anderen Personen, die sich auf der Piste und der
unmittelbar daran anschließenden Ski-Bar befinden, ihm rechtzeitig ausweichen
können. Letztlich ist es ihm aber gleichgültig und er findet sich auch mit einer von ihm
als möglich erkannten Kollision mit diesen Personen ab. Insbesondere im Hinblick
auf T würde er einen solchen Zusammenprall insgeheim sogar gut heißen. T ist
jedoch nicht nur schnell auf den Skiern, sondern auch „mental gut drauf“. Daher
durchschaut er seinen alten Freund. Dadurch gelingt es T dem heranrasenden F in
letzter Sekunde auszuweichen.


F brettert mit unverminderter Geschwindigkeit weiter den Hang hinab. Auf dem
unteren Teil der Piste steht R an einem Stehtisch der Ski-Bar, trinkt einen Klaren
nach dem anderen und turtelt mit C. Da auch diese nur noch Augen für ihr
Gegenüber hat, bemerken beide nicht den immer schneller werdenden F. Die in der
Nähe von R und C stehende B erkennt die Gefahr, die von dem heranrasenden F für
die beiden ausgeht, und kann gerade noch ihre Freundin C mit einem heftigen Ruck
zur Seite reißen. C verliert dadurch das Gleichgewicht, fällt zu Boden und verstaucht
sich das linke Handgelenk. R hingegen hat Pech. Es kommt zu einem heftigen
Zusammenprall mit F, bei dem sich dessen rechter Ski in den Magen von R rammt.
Dieser wird dadurch schwer verletzt.

Die eilig herbeigerufene Pistenwache holt R ab und bringt ihn in das
Universitätsklinikum nach Freiburg. Der für die Notaufnahme zuständige Arzt Arthur
(A) erkennt nicht die immer noch deutliche Alkoholisierung von R und fragt auch nicht
weiters nach. Er verabreicht R ein schmerzstillendes, gewöhnlich gut wirkendes
Medikament. Dabei ist A nicht bekannt, dass neuere Forschungen gezeigt haben,
dass gerade dieses Medikament in Zusammenhang mit Alkoholeinfluss zu
Muskellähmungen mit tödlichen Folgen führen kann. Auch bei R kommt es nach der
Medikamentenvergabe zu solchen Muskellähmungen, die ein multiples
Organversagen zur Folge haben. R stirbt. Die sich anschließende Obduktion ergibt,
dass die Kombination aus der Alkoholisierung und den Wirkungen des
Medikamentes den Tod verursacht hat. Hätte man R ein anderes Schmerzmittel
gegeben, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt.


ich hab schon eine grobe einteilung was ich überhaupt prüfen will. bin aber nicht sicher, ob das alles so i.o. ist.
mein größtes fragezeichen ist bei der C.
ich würde erst §§223I,224I Nr.2,5 prüfen und dann aber wegen vorsatzmangels §229.
es gibt aber andere die haben nur eine versuch geprüft und dann die fahrlässigkeit.
ich sag mir aber, wenn ich fahrlässige körperverletzung prüfen kann, dann kann ich auch die vorsätzliche prüfen, oder?
schließlich habe ich eine verletzung.
was mich aber dann auch noch verwirrt: ist C überhaupt von F verletzt worden?

bitte helft mir. je mehr ich darüber nachdenke, deso mehr drehe ich mich im kreis und versteh nur noch bahnhof.

liebe grüße und vielen dank im voraus
gruss stef
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  #2 (permalink)  
Alt 28.08.2006, 16:25
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AW: hilfe...hausarbeit strafrecht tübingen

das ist meine gliederung.


A. Tatkomplex „Auf der Piste“

I. Handlungsabschnitt: Abfahrt
Strafbarkeit des F
1. Strafbarkeit des F gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2,5, 22, 23 I in Bezug auf T
2. Strafbarkeit des F gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2,5, 22, 23 I in Bezug auf B

II. Handlungsabschnitt: Kollision
A. Strafbarkeit des F
3. Strafbarkeit des F gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2,5 in Bezug auf C
4. Strafbarkeit des F gem. § 229 in Bezug auf C
5. Strafbarkeit des F gem. § 212 in Bezug auf R
6. Strafbarkeit des F gem. § 222 in Bezug auf R
7. Strafbarkeit des F gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2,5 in Bezug auf R

B. Strafbarkeit der B
1. Strafbarkeit der B gem. § 223 in Bezug auf C

B. Tatkomplex „Im Universitätsklinikum“

Strafbarkeit des A
1. Strafbarkeit des A gem. § 212 I in Bezug auf R
2. Strafbarkeit des A gem. § 222 in Bezug auf R


kann mir keiner sagen, wie weit ich von der realität weg bin?
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  #3 (permalink)  
Alt 30.09.2006, 17:48
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AW: hilfe...hausarbeit strafrecht tübingen

Hallo!!

Habe mittlerweile auch angefangen diese HA zu schreiben.

Dein Aufbau hab ich weitesgehnd genau gleich wie du, jedoch habe ich mich gefragt inwiefern eine Prüfung von der versuchten KV:
2. Strafbarkeit des F gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2,5, 22, 23 I in Bezug auf B
relevant sein sollte.

Meiner Meinung ist B lediglich auf der Piste anwesend. Inwiefern siehst du da eine Gefährdung bzw. eine versuchte Körperverletzung!?

Der rest hört sich logisch und und vertretbar an!

Grüße aus Tübingen
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