Dies ist eine Diskussion zu Hilfe Handelsrecht Zinssatz innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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Hallo Leute,brauche dringend Hilfe folgender Fall! beidseitiges Handelsgeschäft A verkauft B eine Ware, A schickt am 01.03.05 eine Rechnung an B, B hat bis zum 15.4.05 immer noch nicht bezahlt! A verlangt nach §352 ff. HGB, ab Fälligkeit 5 % Zinsen! So und jetzt die Fragen, zu dem obigen Fall: 1. Wir der Tag an dem die Rechnung versendet wird (01.03.05) zur Fälligkeit gerechnet mit einem Zinssatz von 5 %??Wenn ja warum, wenn nein warum nicht :-)?? 2. Wie lange kann A die Zinsen verlangen und warum? 3. Bis wann muss B die 5% Zinsen bezahlen? 4. Wann ist der Anfang dieser Fristfälligkeit und wann das Ende?? Danke |
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| hallo!! 1. Wir der Tag an dem die Rechnung versendet wird (01.03.05) zur Fälligkeit gerechnet mit einem Zinssatz von 5 %??Wenn ja warum, wenn nein warum nicht :-)?? ICH DENKE NICHT,WEIL Rechnung muss nicht gleich bezahlt werden, sondern es gibt ein Zeitpunk bis man Rechnung bezahlen muss.(Algemein: 1 bis 2 Wochen).Die Zinsen kann man verlangen von diesem Zeitpunk, wann dieser Zeitpunkt vorbei ist,der ich oben genant habe. |
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| AW: Hilfe Handelsrecht Zinssatz Ohje!! Forderungen sind grundsätzlich immer sofort fällig, § 271 BGB !! Wenn also keine Fälligkeit vereinbart ist (was zugegebenermaßen häufig der Fall ist, z.B. "zahlbar binnen sieben Tagen" o.Ä.), entstehen die Zinsen ab diesem Tag. Der Gläubiger muss die Leistung verlangt haben (meist Zugang der Rechnung). Beim beiderseitigen Handelsgeschäft ist es dann halt ein anderer Zinssatz als nach BGB, und es ist kein Verzug erforderlich. Beginn der Zinsfälligkeit ist der Zeitpunkt der Leistungsfälligkeit (271, s.o.), Ende ist der Zeitpunkt der Leistung. Wenn A die Rechnung am 1.3. zugeht (Leistungsverlangen), beginnt der Zinslauf am 1.3. und endet erst mit Zahlung von A. Der Tag der Zahlung wird dann nicht mitgerechnet. Beispiel: Rechnungszugang am 1.3., Zahlung am 1.4.. A schuldet für 30 Tage Zinsen. Beachten, dass das Jahr nur 360 Zinstage hat !! |
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